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BGH · 42 K 127/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 42 K 127/04

Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: § 3 Abs. 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstands. Eine Berechnung nach dem Zeitaufwand des Gerichts sieht das Gesetz nicht vor.

Zitierte Normen: § 3 GKG
25KrügerKleinRothMärzZeitaufwandHanau

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 101/08
vom 25. März 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin, die Kosten des Verfahrens nicht nach dem Gegenstandswert zu berechnen, sondern nach dem Zeitaufwand des Gerichts, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gebühren richten sich gern. § 3 Abs. 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstands. Eine Berechnung nach dem Zeitaufwand des Gerichts sieht das Gesetz nicht vor.
Krüger
 Klein
Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 08.02.2008 - 42 K 127/04 -LG Hanau, Entscheidung vom 06.06.2008 - 3 T 133/08 -