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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen:

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
Vorinstanzen14WertRothBerlinKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Juni 2009 wäre unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die von der Klägerin bezifferten Wohngeldrückstände sowie das laufende Wohngeld können für die Bemessung der Beschwer nicht zugrunde gelegt werden. Mangels anderer Anhaltspunkte bleibt der von der Klägerin in den Vorinstanzen angegebene Wert von 20.000 € maßgeblich.
Krüger
 Klein
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2007 - 22 O 326/07 -KG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2009 - 27 U 19/08 -