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BGH · V ZA 9/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 9/07

Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Durch die Abstandnahme von der Verfolgung eines Restitutionsantrags wird es nicht wiederhergestellt.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 9/07
vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Recht, zur Ausreise aus der DDR geschlossene Verträge anzufechten, ist durch die Restititutionsregeln des Vermögensgesetzes ersetzt worden. Durch die Abstandnahme von der Verfolgung eines Restitutionsantrags wird es nicht wiederhergestellt.
Czub
 Roth
Krüger
 Klein
Stresemann
 Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 28.07.2006 - 1 0 422/04 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.08.2007 - 5 U 164/06 -