Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht vorgesehen (BGHZ 150, 133, 135).
BUNDESGERICHTSHOF V ZA 9/06 V ZA 10/06 V ZA 11/06 BESCHLUSS vom 15. Mai 2006 Beteiliate: in der Zwangsversteigerungssache 1 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigten Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 5. und 7. Oktober 2005 (81 T 858/05, 81 T 858/05, 81 T 857/05) sind nicht statthaft, weil sie das Beschwerdegericht nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht vorgesehen (BGHZ 150, 133, 135). Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16.06.2005 - 70 K 118/04 -LG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2005 - 81 T 848/05 -