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BGH · V-ZA 9/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-ZA 9/06

Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht vorgesehen (BGHZ 150, 133, 135).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
Krüger15ZARothBerlinbeabsichtigenBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V	ZA 9/06 V	ZA 10/06 V	ZA 11/06	BESCHLUSS
	vom
	15. Mai 2006
Beteiliate:	in der Zwangsversteigerungssache
1
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die beabsichtigten Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 5. und 7. Oktober 2005 (81 T 858/05, 81 T 858/05, 81 T 857/05) sind nicht statthaft, weil sie	das
 Beschwerdegericht nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).	Eine	Beschwerde gegen die Nichtzulassung	der
 Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht vorgesehen (BGHZ 150, 133, 135).
Krüger
 Klein
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16.06.2005 - 70 K 118/04 -LG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2005 - 81 T 848/05 -