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BGH · V-ZA 9/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-ZA 9/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Die beabsichtigten Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 5.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
BlattZACharlottenburgRothBerlinBeschwerdegerichtbeabsichtigen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V	ZA 9/06
V	ZA 10/06
V	ZA 11/06
vom 15. Mai 2006 in der Zwangsversteigerungssache
 betreffend
a)	den 275/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Spandauer Damm 40, 42A- 42D, Berlin, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 115 bezeichneten Gewerbeeinheiten, eingetragen im Grundbuch von Stadt Charlottenburg des Amtsgerichts Charlottenburg Blatt 18264,
b)	den 275/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Spandauer Damm 40, 42A- 42D, Berlin, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 116 bezeichneten Gewerbeeinheiten, eingetragen im Grundbuch von Stadt Charlottenburg des Amtsgerichts Charlottenburg Blatt 18265,
c)	den 275/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Spandauer Damm 40, 42A- 42D, Berlin, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 117 bezeichneten Gewerbeeinheiten, eingetragen im Grundbuch von Stadt Charlottenburg des Amtsgerichts Charlottenburg Blatt 18266,
Beteiligte:
1.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die beabsichtigten Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 5. und 7. Oktober 2005 (81 T 858/05, 81 T 858/05, 81 T 857/05) sind nicht statthaft, weil sie	das
 Beschwerdegericht nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).	Eine	Beschwerde gegen die Nichtzulassung	der
 Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht vorgesehen (BGHZ 150, 133, 135).
Krüger
 Klein
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16.06.2005 - 70 K 118/04 -LG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2005 - 81 T 848/05 -