* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZA 8/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 8/15

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. 1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei dem Beschluss, der angefochten werden soll, handelt es sich um eine solche Entscheidung. Auch wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass er im Ausgangsverfahren lediglich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und dies von den Vorinstanzen verkannt wurde, richtet sich die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde dennoch gegen eine Entscheidung im Sinne des § 542 ZPO.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 114f BeurtBeRi § 542 ZPO
Prozesskostenhilfe21NichtzulassungsbeschwerdeRichterinZPOChemnitz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 8/15
vom 21. Mai 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen
 nicht vor, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen Entscheidungen, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet keine Revision und damit keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (§ 542 Abs. 2 i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO). Bei dem Beschluss, der angefochten werden soll, handelt es sich um eine solche Entscheidung. Der Hinweis des Antragstellers, es werde die „Verletzung von Recht im Prozesskostenhilfeverfahren nach §§ 114 ff. ZPO“ moniert, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass er im Ausgangsverfahren lediglich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und dies von den Vorinstanzen verkannt wurde, richtet sich die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde dennoch gegen eine Entscheidung im Sinne des § 542 ZPO. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung
 
ohnehin nicht anfechtbar wäre, weil die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Czub
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Stollberg, Entscheidung vom 10.09.2014 - Z 6 C 119/14 -LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.02.2015 - 6 S 353/14 -