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BGH · V ZA 6/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 6/05

April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
Hildesheim27BundesgerichtshofesSchmidt-RäntschZAWenzelStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 6/05
6. April 2005 in der Zwangsvollstreckungssache
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Hildesheim vom 27. Dezember 2004 und vom 20. Januar 2005 ist nicht statthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2004 (1 BvR 912/03, NJW 2004, 3696).
Wenzel	Klein	Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Stresemann