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BGH · V ZA 5/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 5/08

1 Die Beteiligte zu 3 (Gläubigerin) betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 1 und zu 2 (Schuldner). 3 Gegen den Zuschlagsbeschluss hat der Beteiligte zu 1 mit einem am Die Kammer des Beschwerdegerichts hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 haben mit Schreiben an das Beschwerdegericht vom 24. März 2008 das Datum des die Zuschlagsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO auf den 28. April 2008 haben die Beteiligten zu 1 und zu 2 beantragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall zu gewähren, dass das Prozesskostenhilfegesuch nicht rechtzeitig bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingegangen sein sollte. Die Schuldner wären nur dann unverschuldet an der Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist gehindert gewesen, wenn sie bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan hätten (BGH, Beschl. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist erst am 3. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Entscheidung vor ihrer Berichtigung insgesamt nicht klar genug war, um Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln des beschwerten Verfahrensbeteiligten zu bilden (BGHZ 113, 228, 231; BGH, Urt. v. Der Fehler betraf allein die Zeitangabe in dem anzufechtenden Beschluss, der unrichtigerweise auf den Tag des Vorjahres datiert worden war. Auch der Antrag der Schuldner auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist für die Einreichung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Allerdings ist bei einem verspätet eingereichten Prozesskostenhilfegesuch der bedürftigen Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn diese ohne ihr Verschulden an der Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist verhindert gewesen ist und der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt wird (BGH, Beschl. Die Schuldner waren nicht ohne ihr Verschulden gehindert, das Prozesskostenhilfegesuch schon vor dem Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beim Bundesgerichtshof einzureichen. Da die gesetzlichen Rechtsmittelfristen der Rechtssicherheit dienen und einer Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogen sind, trifft auch eine juristisch nicht geschulte Partei die Verantwortung für die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels oder einen rechtzeitigen Eingang des Antrags auf Prozesskostenhilfe bei dem zuständigen Gericht, um die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung zu wahren (BGH, Beschl. Das gilt auch für den für den Beginn des Laufes einer Rechtsmittelfrist maßgebenden Zeitpunkt bei einem später zu berichtigenden Beschluss, wenn die betroffene Partei den Umfang ihrer Beschwer unschwer erkennen kann und die Entscheidung eine ausreichende Grundlage für ihr weiteres Handeln bildet (vgl. Es war evident, dass das Beschwerdegericht nicht schon nahezu ein Jahr vor dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts über die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde entschieden haben konnte, was den Schluss auf ein bloßes Schreibversehen bei der Jahreszahl geradezu aufdrängte.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
ProzesskostenhilfeBeteiligteWiedereinsetzungRechtsmittelfristBeschlParteiBeschlußSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 5/08
vom 5. Juni 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Der Antrag der Schuldner auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Die	Beteiligte	zu 3 (Gläubigerin) betreibt die Zwangsversteigerung in das
 im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 1 und zu 2 (Schuldner).
2	Meistbietender	im	Versteigerungstermin	vom	23. November 2007 war
 der Beteiligte zu 7, dem das Vollstreckungsgericht den Zuschlag erteilte.
3	Gegen	den	Zuschlagsbeschluss hat der Beteiligte zu 1 mit einem am
7. Dezember 2007 bei dem Vollstreckungsgericht eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt, die die Beteiligten zu 1 und zu 2 mit Schreiben vom 2. Januar 2008 näher begründet haben. Die Kammer des Beschwerdegerichts hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Dieser Beschluss ist zunächst auf den 28. Januar 2007 datiert worden. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 haben mit Schreiben an das Beschwerdegericht vom 24. Februar 2008 beantragt, den Beschluss vom 28. Januar 2007 aufzuheben
-3 -
und neu zu entscheiden, weil die Kammer ein Jahr vor der Übertragung der Sache durch den Einzelrichter entschieden habe. Das Beschwerdegericht hat mit Beschluss vom 4. März 2008 das Datum des die Zuschlagsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO auf den 28. Januar 2008 berichtigt.
4	Mit am 3. April 2008 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenem Schrei-
ben hat der Beteiligte zu 1 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit Schreiben vom 15. April 2008 haben die Beteiligten zu 1 und zu 2 beantragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall zu gewähren, dass das Prozesskostenhilfegesuch nicht rechtzeitig bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingegangen sein sollte.
5	Das Prozesskostenhilfegesuch ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen. Den Schuldnern kann nicht wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist die von ihnen beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO gewährt werden.
6	1. Die Schuldner wären nur dann unverschuldet an der Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist gehindert gewesen, wenn sie bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan hätten (BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994, XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098; Beschl. v. 16. Dezember 1997, VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231 - std. Rspr.).
7
Daran fehlt es. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist erst am 3. April 2008 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen, zu einem Zeitpunkt, als die Rechtsmittelfrist
-4-
nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits verstrichen war.
8	Die	Frist	für	die	Einlegung	der Rechtsbeschwerde von einem Monat
 beginnt mit der Zustellung des anzufechtenden Beschlusses, die hier am 7. Februar 2008 erfolgt ist. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung entspr. dem auch auf Beschlüsse anwendbaren § 319 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfGE 29, 45, 50) in einem späteren Zeitpunkt wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt wird (BGHZ 89, 184, 186; BeschI. v. 28. Juni 2000, XII ZB 157/99, NJW-RR 2001, 211; Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991, 2992). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Entscheidung vor ihrer Berichtigung insgesamt nicht klar genug war, um Grundlage für die Entschließungen und	das	weitere	Handeln	des beschwerten
 Verfahrensbeteiligten zu bilden (BGHZ 113, 228, 231; BGH, Urt. v. 9. November 1994, XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033).
9	Davon	kann	hier nicht die Rede sein. Der Fehler betraf allein die
 Zeitangabe in dem anzufechtenden Beschluss, der unrichtigerweise auf den Tag des Vorjahres datiert worden war. Die Rechtsmittelmöglichkeiten der Schuldner waren hiervon nicht betroffen.
10	2.	Auch	der	Antrag der Schuldner auf Wiedereinsetzung wegen der
 Versäumung der Frist für die Einreichung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Allerdings ist bei einem verspätet eingereichten Prozesskostenhilfegesuch der bedürftigen Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn diese ohne ihr Verschulden an der Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist verhindert gewesen ist und der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt wird (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002, IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Beschl. v. 31. August 2005,
-5-
XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141).
11	Daran fehlt es ebenfalls. Die Schuldner waren nicht ohne ihr Verschulden gehindert, das Prozesskostenhilfegesuch schon vor dem Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beim Bundesgerichtshof einzureichen. Da die gesetzlichen Rechtsmittelfristen der Rechtssicherheit dienen und einer Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogen sind, trifft auch eine juristisch nicht geschulte Partei die Verantwortung für die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels oder einen rechtzeitigen Eingang des Antrags auf Prozesskostenhilfe bei dem zuständigen Gericht, um die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung zu wahren (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986, VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441; Beschl. v. 19. März 1997, XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989; Beschl. v. 14. März 2003, IXa ZB 84/03, Rdn. 4 - veröffentlicht in juris).
12	Hierzu muss sich die Partei über Form und Frist des zulässigen Rechtsmittels erkundigen (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986, VIII ZB 40/86, aaO; Beschl. v. 19. März 1997, XII ZB 139/96, aaO; Beschl. v. 14. März 2003, IXa ZB 84/03, Rdn. 4). Das gilt auch für den für den Beginn des Laufes einer Rechtsmittelfrist maßgebenden Zeitpunkt bei einem später zu berichtigenden Beschluss, wenn die betroffene Partei den Umfang ihrer Beschwer unschwer erkennen kann und die Entscheidung eine ausreichende Grundlage für ihr weiteres Handeln bildet (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Juni 2000, XII ZB 157/99, NJW-RR 2001,211; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 375).
13	Gemessen	daran	war	die	Versäumung	der	Frist verschuldet. Die Schuld-
ner konnten ihre Beschwer aus dem Beschluss bereits vor dessen Berichtigung erkennen, da aus diesem zweifelsfrei hervorging, dass das Beschwerdegericht das Rechtsmittel gegen den Zuschlagsbeschluss zurückgewiesen hatte (siehe oben 1). Bei einem verständigen Lesen des Beschlusses war auch offensichtlich, dass der Beschluss nicht schon am 28. Januar 2007 ergangen sein
 konnte, sondern allein versehentlich unrichtig auf das Vorjahr datiert worden war. Es war evident, dass das Beschwerdegericht nicht schon nahezu ein Jahr vor dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts über die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde entschieden haben konnte, was den Schluss auf ein bloßes Schreibversehen bei der Jahreszahl geradezu aufdrängte.
Krüger
 Klein
Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 23.11.2007 - K 178/03 -LG Deggendorf, Entscheidung vom 28.01.2008 -IT 234/07 -