Das Recht, zur Ausreise aus der DDR geschlossene Verträge anzufechten, ist durch die Restitutionsregelung des Vermögensgesetzes ersetzt worden. September 1989 damit unanfechtbar fort, kann es keine Ansprüche geben, die aus der Nichtigkeit des Vertrages abgeleitet werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 5/07 vom 19. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO. Das Recht, zur Ausreise aus der DDR geschlossene Verträge anzufechten, ist durch die Restitutionsregelung des Vermögensgesetzes ersetzt worden. Durch die Rücknahme eines Restitutionsantrags wird es nicht wiederhergestellt. Besteht der Kaufvertrag vom 18. September 1989 damit unanfechtbar fort, kann es keine Ansprüche geben, die aus der Nichtigkeit des Vertrages abgeleitet werden. Krüger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 29.03.2006 -1 0 424/04 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.04.2007 - 5 U 74/06 -