Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 3. Der Senat kann über die Gegenvorstellung ungeachtet des Ablehnungsgesuchs des Schuldners entscheiden, da sich dieses pauschal gegen „die Richterbank“ richtet und damit unzulässig ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 4/08 vom 19. Mai 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 3. April 2008. Es war dem Schuldner auch keine weitere Frist zur Begründung der Gegenvorstellung einzuräumen, da an der Unanfechtbarkeit des von dem Schuldner bekämpften Beschlusses keine wie auch immer geartete Begründung etwas zu ändern vermöchte. Im Übrigen hatte er vor Erlass des Senatsbeschlusses ausreichend Zeit, seine Argumente vorzubringen, und von dieser Möglichkeit umfänglich Gebrauch gemacht. Der Senat kann über die Gegenvorstellung ungeachtet des Ablehnungsgesuchs des Schuldners entscheiden, da sich dieses pauschal gegen „die Richterbank“ richtet und damit unzulässig ist. Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit einzelner Senatsmitglieder rechtfertigen könnten, sind auch weder dargetan noch ersichtlich. Krüger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 01.08.2007 - 6 K 151/98 + 6 K 81/03 -LG Bielefeld, Entscheidung vom 21.01.2008 - 23 T 723-726/07 -