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BGH · V ZA 3/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 3/11

Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 19. Der weitergehende Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 19. 1 Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 (380 XIV 386/10 B) gegen den Betroffenen im Wege einer einstweiligen Anordnung die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zu dem 30. Dezember 2010 und mit weiterem Beschluss vom 13. 2 Gegen beide Haftanordnungen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und nach seiner Abschiebung am 29. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fehlen dagegen bei der beabsichtigten Rechtsbeschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ergangene Haftanordnung vom 7. Das gilt auch für Anträge nach § 62 Abs. 1 FamFG (Senat, Beschluss vom 11. In dem Beschwerdeverfahren kann neben der Aufhebung der Haftanordnung auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung beantragt werden (Senat, Beschluss vom 3.

Zitierte Normen: § 76 FamFG § 114 ZPO § 70 FamFG
BetroffeneVerfahrenskostenhilfebeabsichtigenHaftanordnungAnordnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 3/11
vom 31. März 2011 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2011 im Hauptsacheverfahren (84 T 298/10) Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihm
 binnen zwei Wochen
 zu benennenden bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bewilligt.
Der weitergehende Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2011 im Verfahren über die einstweilige Anordnung (84 T 290/10) wird zurückgewiesen.
-3-
Gründe:
I.
1	Auf	den	Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss
 vom 7. Dezember 2010 (380 XIV 386/10 B) gegen den Betroffenen im Wege einer einstweiligen Anordnung die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zu dem 30. Dezember 2010 und mit weiterem Beschluss vom 13. Dezember 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung in der Hauptsache bis zu dem 29. Dezember 2010 angeordnet. Der Betroffene wurde am 9. Dezember 2010 aus der bis dahin vollzogenen Strafhaft in den Abschiebegewahrsam übernommen.
2	Gegen beide Haftanordnungen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und nach seiner Abschiebung am 29. Dezember 2010 beantragt, die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festzustellen. Die Beschwerden hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit den beabsichtigten Rechtsbeschwerden möchte der Betroffene weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit beider Haftanordnungen erreichen. Dafür beantragt er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
3	Der Antrag hat teilweise Erfolg.
4	1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Raten für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung vom 13. Dezember 2010 in der Hauptsache liegen vor. Der Betroffene ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung auch nur zu dem Teil zu tragen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO und § 78 Abs. 1 FamFG).
-4-
5	2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fehlen dagegen bei der beabsichtigten Rechtsbeschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ergangene Haftanordnung vom 7. Dezember 2010. Dieses Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft und wäre darum als unzulässig zu verwerfen.
6	Nach	dieser	Vorschrift	ist	die Rechtsbeschwerde in Verfahren unstatthaft,
 in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Das gilt auch für Anträge nach § 62 Abs. 1 FamFG (Senat, Beschluss vom 11. November 2010 - VZB 123/10, juris Rn. 3; Beschluss vom 3. Februar 2011 - VZB 128/10, juris Rn. 4 f.). Denn eine Haftanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung kann mit der Beschwerde angegriffen werden. In dem Beschwerdeverfahren kann neben der Aufhebung der Haftanordnung auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung beantragt werden (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 -VZB
128/10, juris Rn. 7 f.). Damit hat es sein Bewenden (Senat, Beschluss 20. Januar 2011 - VZB 116/10, juris Rn. 7 f.).
Krüger
 Brückner
Schmidt-Räntsch	Roth
 Weinland
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 07.12.2010 - 380 XIV 386/10 B und 380 XIV 387/10 B -LG Berlin, Entscheidung vom 19.01.2011 - 84 T 290/10 B und 298/10 B -