Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 3/05
vom 17. Februar 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Schmidt-Räntsch, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Da die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 25. Oktober 2004 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 2004 nicht zugelassen wurde, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wenzel
Klein Schmidt-Räntsch
Zoll
Stresemann