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BGH · V ZA 2/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 2/04

Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Beklagten gegen den die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des Senats vom 14.

BundesgerichtshofesSchmidt-RäntschZAWenzeltropfen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 2/04
vom 6. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
 beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Beklagten gegen den die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des Senats vom 14. Mai 2004 werden zurückgewiesen. Weitere Eingaben in dieser Sache werden ohne Änderung der Sachund Rechtslage nicht mehr beantwortet.
Dem Beklagten bleibt es unbenommen, auf eigene Kosten den vom Senat beigeordneten Notanwalt im Umfang der Beiordnung mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.
Wenzel
 Gaier
Tropf
 Schmidt-Räntsch
 Lemke