Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Gründe Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Nichtigkeitsklage, mit der er die Wiederaufnahme des aufgrund.Beschlusses vom 20. Ein Richter ist durch seine Mitwirkung im Vorprozeß nicht kraft Gesetzes für das Wiederaufnahmeverfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen (Senatsurteil vom 5. Zivilsenat sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofes zu Unrecht von seiner Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausgegangen, vermag aus der Sicht einer verständigen Partei Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der an der Revisionsentscheidung beteiligten Richter nicht zu rechtfertigen.
BUNDESGERICHTSHOF V ZA 1/82 BESCHLUSS in Sachen Theo traße Antragsteller, gegen Stadt F ■■■■) t vertreten durch den Oberbürgermeister, FMÜfBayem, Antragsgegner 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. April 1982 durch die Richter Dr. Räfle, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Lambert beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt wird für unbegründet erklärt. Gründe Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Nichtigkeitsklage, mit der er die Wiederaufnahme des aufgrund.Beschlusses vom 20. November 1981 - V ZR 201/80 - durch Nichtannahme seiner Revision abgeschlossenen Revisionsverfahrens erstrebt. Er lehnt die an dem Nichtannahmebeschluß beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Ein Richter ist durch seine Mitwirkung im Vorprozeß nicht kraft Gesetzes für das Wiederaufnahmeverfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen (Senatsurteil vom 5. Dezember 1980, V ZR 16/80, NJW 1981, 1273). Allein aus seiner Mitwirkung an der angegriffenen Entscheidung kann sich deshalb auch kein Grund zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ergeben (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1974, 955; OLG Karlsruhe OLGZ 1975, 243; Zöller/Vollkommer, ZPO 13. Aufl. § 42 Anm. III 2 e cc). Die Auffassung des Antragstellers, der V. Zivilsenat sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofes zu Unrecht von seiner Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausgegangen, vermag aus der Sicht einer verständigen Partei Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der an der Revisionsentscheidung beteiligten Richter nicht zu rechtfertigen. Der Vorwurf einer "Rechtsbeugung*1 ist abwegig. Dr. Räfle Dr. Lambert