* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZA 1/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 1/16

September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Hamdorf beschlossen: lassungsbeschwerde mangels Übersteigens der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO von 20.000 € unzulässig ist. Senat, Beschluss vom 2.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
unzulässig22RichterinZPOHamdorf

Volltext der Entscheidung

V ZA 1/16
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. September 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:220916BVZA1.16.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Hamdorf beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos, weil eine Nichtzu-
lassungsbeschwerde mangels Übersteigens der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO von 20.000 € unzulässig ist. Die Vorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO, wonach die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Berufung als unzulässig verwerfendes Urteil ohne diese Beschränkung zulässig ist, ist auf ein die Restitutionsklage als unzulässig abweisendes Urteil nicht anwendbar
(vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071, 2072 zu § 547 ZPO a.F.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Stresemann
 Brückner
Kazele
 Haberkamp
Hamdorf
 Vorinstanzen:
AG Baden-Baden - 22 C 34/11 WEG -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.02.2016 - IIS 82/15 -