Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihr zu benennenden, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 1/15 vom 1. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit OLG Hamm - Az. 1-5 U 80/14 vom 22.12.2014; LG Detmold - Az. 12 O 218/13 vom 30.04.2014 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2015 durch die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihr zu benennenden, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 2014 und für ein anschließendes Revisionsverfahren mit dem Antrag bewilligt, das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Schmidt-Räntsch Czub Weinland Kazele Haberkamp