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BGH · V ZA 1/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 1/10

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 15. August 2010) gegen einen Beschluss des Senats, durch den ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Es kann dahinstehen, ob eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Bundesgerichtshofs angesichts der Möglichkeit, Gegenvorstellung zu erheben, überhaupt statthaft ist. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Klägerin keine neue und eigenständige Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Bundesgerichtshof geltend macht (vgl. Als Gegenvorstellung gibt die Eingabe keinen Anlass, den Beschluss vom 15. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Tatbestand des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht erfüllt ist, wenn die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen vorgenommen wird, ihre Grundlage also in einem einmaligen, nicht regelmäßig wiederkehrenden Anlass hat (BGH, Urteil vom 28. 5 Ein erheblicher Beweisantritt der Klägerin ist von dem Berufungsgericht nicht übergangen worden.

Zitierte Normen: § 321a ZPO § 177 BGB § 544 ZPO
GegenvorstellungfremdAnhörungsrügeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 1/10
vom 20. August 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 15. Juli 2010 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge (Schriftsätze vom 4. und 17. August 2010) gegen einen Beschluss des Senats, durch den ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist.
2	1. Es kann dahinstehen, ob eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Bundesgerichtshofs angesichts der Möglichkeit, Gegenvorstellung zu erheben, überhaupt statthaft ist. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Klägerin keine neue und eigenständige Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Bundesgerichtshof geltend macht (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 19. März 2009 -VZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4 m.w.N.), sondern die Rüge ausschließlich mit Grundrechtsverletzungen begründet, auf denen das Urteil des Berufungsgerichts beruhen soll.
3	2. Als Gegenvorstellung gibt die Eingabe keinen Anlass, den Beschluss vom 15. Juli 2010 zu ändern. Das Berufungsurteil stellt sich jedenfalls im Er-
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gebnis als richtig dar. Auf die darin enthaltenen Erwägungen zu einer Genehmigung der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung und den von ihr durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§ 177 Abs. 1 BGB) kommt es nicht an. Die der Beklagten erteilte Vollmacht vom 14. Oktober 1999 verstößt nämlich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, ist also wirksam.
4	Nach	dem	Vortrag der Klägerin ist die Vollmacht vor dem Hintergrund ei-
ner "fusionsähnlichen Verbindung" erteilt worden, welche zwischen der V.
AG und der Beklagten im Hinblick auf die anstehende Verschmelzung bestanden habe. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Tatbestand des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht erfüllt ist, wenn die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen vorgenommen wird, ihre Grundlage also in einem einmaligen, nicht regelmäßig wiederkehrenden Anlass hat (BGH, Urteil vom 28. Februar 1985, I ZR 191/82 - WM 1985, 1214, 1215 für die Einziehung fremder Forderungen). Ein solcher besonderer Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtsbesorgung - wie hier - anlässlich der Auflösung oder Umgestaltung eines Unternehmens von einem Unternehmen desselben Gewerbezweiges im Ganzen übernommen wird (aaO, S. 1216). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte beabsichtigte, die Verwaltung von Darlehensverträgen fremder Versicherer zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil ihres Geschäftsbetriebs zu machen, sind nicht ersichtlich.
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5	Ein erheblicher Beweisantritt der Klägerin ist von dem Berufungsgericht
 nicht übergangen worden. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 544 Abs. 4 Halbsatz 2 ZPO entsprechend).
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Stresemann
Czub
 Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 28.11.2007 -40 526/05 -OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2009 -1-31 U 3/08 -