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BGH · V ZA 36/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 36/12

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine allein in Betracht kommende Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 30. Mai 2012 abgelaufenen Revisionsfrist (§ 566 Abs. 2 Satz 2, § 548 ZPO) gestellt worden ist und deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist nicht in Betracht kommt (vgl.

Zitierte Normen: § 548 ZPO
LemkeRechtsstreitBetrachtZARothZPOStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 36/12
vom 16.Januar 2013
in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine allein in Betracht kommende Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 30. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der Antrag nicht innerhalb der am 3. Mai 2012 abgelaufenen Revisionsfrist (§ 566 Abs. 2 Satz 2,
 § 548 ZPO) gestellt worden ist und deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist nicht in Betracht kommt (vgl. BGH Beschluss vom 11. Juni 2008 -XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313; § 114 Satz 1 ZPO).
Stresemann		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Roth		Brückner