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BGH · V ZA 35/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 35/15

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 24. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 24. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. NJW-RR 2012, 61; BGH, Beschluss vom 1. 3 b) Das Ablehnungsgesuch des Schuldners ist eindeutig unzulässig, weil es sich unterschiedslos gegen den gesamten Spruchkörper richtet. Abgelehnt werden kann nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung (Senat, Beschlüsse vom 28. Der erneute Antrag des Schuldners vom 24. Ihm steht zwar nicht die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 25. März 2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805; Beschluss vom 19.

Zitierte Normen: § 45 ZPO
unzulässigNJW-RRZBZPO8/10Schuldner

Volltext der Entscheidung

V ZA 35/15
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Juni 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
ECU :DE:BGH:2016:060616BVZA35.15.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Senat wegen Besorgnis der Befangenheit und die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2016 werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag	des Schuldners auf	Bewilligung	von
 Prozesskostenhilfe vom 24. Mai 2016 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
1	1.	Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 24. Mai 2016 ist als un-
zulässig zu verwerfen.
2	a)	Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung
 über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 -VZR 8/10,
-3-
NJW-RR 2012, 61; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZB 27/14, juris; BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73 jeweils mwN).
3	b) Das Ablehnungsgesuch des Schuldners ist eindeutig unzulässig, weil es sich unterschiedslos gegen den gesamten Spruchkörper richtet. Abgelehnt werden kann nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZR 8/10, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Oktober 2011 - VZR8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8).
4	2. Die Anhörungsrüge des Schuldners vom 24. Mai 2016 ist unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2012 - V ZR 8/10, juris; BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430; ZöllerA/ollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn. 19).
5	3. Der erneute Antrag des Schuldners vom 24. Mai 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Ihm steht zwar nicht die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 25. Februar 2016 entgegen, denn ein die Verfahrenskostenhilfe versagender Beschluss erlangt formelle, aber keine materielle Rechtskraft (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805). Für die erneute Antragstellung fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie hier - auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist und Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen keinen Erfolg hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805; Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15, FamRZ2015, 1874 Rn. 11).
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6	4. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in
 dieser Sache rechnen.
Stresemann	Brückner	Weinland
 Kazele
Haberkamp
 Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 09.09.2015 - 420 K 19/13 -LG Gießen, Entscheidung vom 25.11.2015 - 7 T 368/15 -