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BGH · V ZA 35/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 35/10

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 29. 1 Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Senats vom 29. Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch die von dem Antragsteller gegen das Berufungsurteil vorgebrachte Argumentation zur „Kompensation“ berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet.

LemkeSchmidt-RäntschMünchen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 35/10
vom 7. September 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2011 durch die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Stresemann, Dr. Brückner und Weinland beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den seine
 Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Senats vom 29. Juli 2011 gibt keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch die von dem Antragsteller gegen das Berufungsurteil vorgebrachte Argumentation zur „Kompensation“ berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Lemke	Schmidt-Räntsch	Stresemann
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.03.2010 - 22 O 21972/99 -OLG München, Entscheidung vom 26.10.2010 - 5 U 2320/10 -