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BGH · V ZA 35/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 35/10

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 7. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 7. Dem Beklagten ist nach Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für die Erhebung einer Anhörungsrüge auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist gewahrt. Die Begründungspflicht für eine Entscheidung, mit der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde versagt wird, geht darüber nicht hinaus.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeFristAnhörungsrüge29ZPOBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 35/10
vom 29. Juli 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 7. April 2011 gewährt.
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1. Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist zulässig. Dem Beklagten ist nach Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für die Erhebung einer Anhörungsrüge auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist gewahrt.
2	2. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 ausgeführt, stellt das Fehlen einer Begründung der Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Beklagten für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG dar, da unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keiner Begründung bedürfen. Im Übrigen bedarf auch die zurückweisende Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nur unter
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der hier nicht gegebenen Voraussetzung des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO einer Begründung. Die Begründungspflicht für eine Entscheidung, mit der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde versagt wird, geht darüber nicht hinaus.
3	Der Senat hat die vom Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobenen
 Rügen sämtlich geprüft und schon aus Rechtsgründen für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt seiner Entscheidung zugrunde.
Krüger	Stresemann	Roth
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.03.2010 - 22 O 21972/99 -OLG München, Entscheidung vom 26.10.2010 - 5 U 2320/10 -