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BGH · V ZA 35/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 35/10

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Beklagten ist keine Gehörsverletzung. 2 Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzu- Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, Rn. 1, juris; Beschluss vom 25.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
ProzesskostenhilfeZAMünchenZPOBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 35/10
vom 19. Mai 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das
 Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Beklagten ist keine Gehörsverletzung.
2	Der	Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzu-
lassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Oktober 2010 versagt hat, ist gern. § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, Rn. 1, juris). Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine eingehende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzu-
lassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, Rn. 1, juris; Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 23/05, Rn. 1, juris).
Krüger	Stresemann	Roth
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.03.2010 - 22 O 21972/99 -OLG München, Entscheidung vom 26.10.2010 - 5 U 2320/10 -