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BGH · V ZA 34/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 34/15

Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. 2 Der Senat hat die Beklagte nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehört (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Im Übrigen hätte die Beklagte auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nichts Erhebliches vortragen können, was zu der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt hätte.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
AnhörungsrügeRichterinstatthaftunbegründet

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 34/15
vom 27.Januar 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE:BGH:2016:270116BVZA34.15.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die nach § 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet.
2	Der Senat hat die Beklagte nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehört (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Auch eine Verletzung der Hinweispflicht, die einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beinhalten kann, ist nicht gegeben. Es besteht schon keine Verpflichtung des Senats, die Partei vorab über die fehlende Erfolgsaussicht eines Prozesskostenhilfeantrags zu unterrichten. Im Übrigen hätte die Beklagte auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nichts Erhebliches vortragen können, was zu der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt hätte. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 62 Abs. 2, § 43 Nr. 1 WEG). Etwas anderes folgt nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Senats vom 19. Juli 2012 (V ZR 255/11, NWS 2012, 3310). Sie ist nicht einschlägig, da das Berufungsgericht die Berufung der Be-
klagten nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen hat.
Stresemann
 Brückner
Kazele
 Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2013 - 9 C 231/13 -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.09.2015 - IIS 13/14 -
Weinland