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BGH · V ZA 32/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 32/10

Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 18. 1 Der Antrag des Betroffenen auf Beiordnung seines derzeitigen Verfahrensbevollmächtigten als Verkehrsanwalt ist zurückzuweisen, da die für eine solche Beiordnung notwendigen besonderen Umstände nicht vorliegen (§ 78 Abs.4 FamFG). gäbe eines Verkehrsanwaltes sein könnte, nicht benötigt werden (BGH, Beschluss vom 7.

Zitierte Normen: § 78 FamFG § 545 ZPO
BetroffeneVerkehrsanwaltesBeiordnungZABerlin

Volltext der Entscheidung

V ZA 32/10	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Dezember 2010 in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 18. November 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein, von ihm zu benennender, am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet.
Der Antrag auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Antrag des Betroffenen auf Beiordnung seines derzeitigen Verfahrensbevollmächtigten als Verkehrsanwalt ist zurückzuweisen, da die für eine solche Beiordnung notwendigen besonderen Umstände nicht vorliegen (§ 78 Abs. 4 FamFG).
2	Für das Revisionsverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwaltes, da diese auf eine rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt sind (§ 545 ZPO, § 72 Abs. 1 FamFG) und über den Akteninhalt hinausgehende Informationen tatsächlicher Art, deren Beschaffung allein Auf-
gäbe eines Verkehrsanwaltes sein könnte, nicht benötigt werden (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80, WM 1982, 881; Beschluss vom 4. August 2004 -XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634). Dass sich die Grundlagen für die durch das Rechtsbeschwerdegericht zu beurteilenden Rechtsfragen hier ausnahmsweise nicht den Gerichtsakten oder den Handakten des in den unteren Instanzen beauftragten Bevollmächtigten entnommen werden können, ist nicht erkennbar.
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Stresemann
Czub
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 08.10.2010 - 383 XIV 432/10 B -LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2010 - 84 T 244/10 B -