1. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 19. Die als Gegenvorstellung anzusehende „sofortige weitere und außerordentliche Beschwerde“ des Schuldners vom 21. 2 b) Das Ablehnungsgesuch des Schuldners ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. lehnten Richters erscheint austauschbar; ein bestimmtes Verhalten des Richters Dr. Göbel, das die Besorgnis seiner Befangenheit begründen könnte, wird nicht ansatzweise dargelegt. Das Vorbringen des Schuldners vom 21.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 29/14 vom 2. März 2015 in dem Zwangsversteierungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Göbel beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 19. Februar 2015 gegen den Richter Dr. Göbel wird als unzulässig verworfen. 2. Die als Gegenvorstellung anzusehende „sofortige weitere und außerordentliche Beschwerde“ des Schuldners vom 21. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 1. a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entschei- dung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 -VZR 8/10, NJW-RR 2012, 61). 2 b) Das Ablehnungsgesuch des Schuldners ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Der Schuldner verwendet offenkundig Textbausteine, mit deren Hilfe er pauschal Vorwürfe wie „Vorverurteilung“, „Behinderung in der Ausübung der Parteirechte“ oder gar „Rechtsbeugung“ erhebt. Der Name des abge- lehnten Richters erscheint austauschbar; ein bestimmtes Verhalten des Richters Dr. Göbel, das die Besorgnis seiner Befangenheit begründen könnte, wird nicht ansatzweise dargelegt. 3 2. Das Vorbringen des Schuldners vom 21. Februar 2015 gibt keinen An- lass zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Februar 2015. 4 3. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Göbel Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom -1-3 W 122/14 -