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BGH · V ZA 29/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 29/14

1. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 19. Die als Gegenvorstellung anzusehende „sofortige weitere und außerordentliche Beschwerde“ des Schuldners vom 21. 2 b) Das Ablehnungsgesuch des Schuldners ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. lehnten Richters erscheint austauschbar; ein bestimmtes Verhalten des Richters Dr. Göbel, das die Besorgnis seiner Befangenheit begründen könnte, wird nicht ansatzweise dargelegt. Das Vorbringen des Schuldners vom 21.

AblehnungsgesuchunzulässigGöbelSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 29/14
vom 2. März 2015 in dem Zwangsversteierungsverfahren
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Göbel
 beschlossen:
1.	Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 19. Februar 2015 gegen den Richter Dr. Göbel wird als unzulässig verworfen.
2.	Die als Gegenvorstellung anzusehende „sofortige weitere und außerordentliche Beschwerde“ des Schuldners vom 21. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1.	a)	Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entschei-
dung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 -VZR 8/10, NJW-RR 2012, 61).
2	b)	Das	Ablehnungsgesuch	des Schuldners ist rechtsmissbräuchlich und
 damit unzulässig. Der Schuldner verwendet offenkundig Textbausteine, mit deren Hilfe er pauschal Vorwürfe wie „Vorverurteilung“, „Behinderung in der Ausübung der Parteirechte“ oder gar „Rechtsbeugung“ erhebt. Der Name des abge-
 
lehnten Richters erscheint austauschbar; ein bestimmtes Verhalten des Richters Dr. Göbel, das die Besorgnis seiner Befangenheit begründen könnte, wird nicht ansatzweise dargelegt.
3	2.	Das	Vorbringen	des	Schuldners	vom	21. Februar 2015 gibt keinen An-
lass zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Februar 2015.
4	3.	Der	Schuldner	kann	nicht	mit	einer	Antwort auf weitere Eingaben in
 dieser Sache rechnen.
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Brückner
 Weinland
Göbel
 Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom -1-3 W 122/14 -