Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Nichts anderes gilt für die behördliche Ingewahrsamnahme zu dem Zwecke der Vorführung vor den Richter (§ 428 Abs. 2 FamFG; Senat, Beschluss vom 12.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 29/10 vom 23. Mai 2011 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinsichtlich der behördlichen Ingewahrsamnahme keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechtsbeschwerde gegen eine vorläufige richterliche Haftanordnung ist gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft. Nichts anderes gilt für die behördliche Ingewahrsamnahme zu dem Zwecke der Vorführung vor den Richter (§ 428 Abs. 2 FamFG; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2010 -VZB 135/10). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist aus diesem Grunde verfahrensfehlerhaft und bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Eisenhüttenstadt, Entscheidung vom 04.09.2010 - 23 XIV 74/10 -LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 18.10.2010 -15 T 112/10-