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BGH · V ZA 27/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 27/14

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. 1 Der Betroffene hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht dargetan, weil er die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht hat (§ 76 FamFG i.V. m. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Einreichung dieser Erklärung (oder einer gleichwertigen Bescheinigung des Aufenthaltsstaats) grundsätzlich auch nach erfolgter Abschiebung erforderlich; die Bezugnahme auf die in der Beschwerdeinstanz eingereichte Erklärung reicht nicht aus, wenn sich - wie hier - infolge der Abschiebung die Verhältnisse geändert haben (Beschluss vom 14. Besondere Gründe, die den Betroffenen an dem Nachweis hindern könnten (dazu Senat, Beschluss vom

Zitierte Normen: § 76 FamFG
Betroffene10AbschiebungZBErklärungMagdeburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 27/14
vom 21. Mai 2015 in der Abschiebungshaftsache
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Betroffene hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
 Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht dargetan, weil er die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht hat (§ 76 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 4 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Einreichung dieser Erklärung (oder einer gleichwertigen Bescheinigung des Aufenthaltsstaats) grundsätzlich auch nach erfolgter Abschiebung erforderlich; die Bezugnahme auf die in der Beschwerdeinstanz eingereichte Erklärung reicht nicht aus, wenn sich - wie hier - infolge der Abschiebung die Verhältnisse geändert haben (Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 320/10, juris Rn. 7). Besondere Gründe, die den Betroffenen an dem Nachweis hindern könnten (dazu Senat, Beschluss vom
 
 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 12; Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 320/10, juris Rn. 11), hat dieser nicht dargelegt.
Stresemann
 Czub
Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 28.07.2014 -160 XIV 201/14 -LG Magdeburg, Entscheidung vom 10.12.2014 -10 T 450/14 -