Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Der Betroffene hat lediglich vier bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos um Vertretung gebeten.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 27/10 vom 22. Oktober 2010 in der Abschiebungshaftsache -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm ein, von ihm zu benennender, am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO liegen nicht vor. Der Betroffene hat lediglich vier bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos um Vertretung gebeten. Angesichts der Anzahl der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte ist damit nicht dargelegt, dass er einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht finden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, juris, Rn. 2; Mu-sielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., § 78b, Rn. 4). Krüger Lemke Stresemann Roth Schmidt-Räntsch Vorinstanzen: AG Eisenhüttenstadt, Entscheidung vom 04.09.2010 - 23 XIV 74/10 -LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 06.10.2010 - 15 T 109/10 -