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BGH · V ZA 27/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 27/08

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist die Berufung nicht begründet worden, weil der Anwalt „wohl die Sache vermurkst“ hat.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
Czub27AnwaltZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 27/08
vom 27. Februar 2009 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Klägers gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Beschlusses.
Gründe:
Der Senat hat die von dem Kläger vorgetragenen Umstände bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist die Berufung nicht begründet worden, weil der Anwalt „wohl die Sache vermurkst“ hat. Ein Verschulden des Anwalts wird der Partei zugerechnet § 85 Abs. 2 ZPO. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam danach nicht in Betracht, § 233 ZPO. Unabhängig davon war auch die zweiwöchige Frist für den Widereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt worden.
Krüger		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Stresemann		Czub
 Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 16.07.2008 - 204 C 120/08 -LG Köln, Entscheidung vom 06.11.2008 - 29 S 80/08 -