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BGH · 204 C 120/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 204 C 120/08

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 78b ZPO
Czub29KölnbeabsichtigenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Gründe:
1	Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln, mit dem die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen worden ist, wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), bliebe in der Sache aber ohne Erfolg, da die Berufung - wie der Kläger auch einräumt - nicht begründet worden ist.
2	Angesichts der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht.
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Stresemann
Czub
 Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 16.07.2008 - 204 C 120/08 -LG Köln, Entscheidung vom 06.11.2008 - 29 S 80/08 -