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BGH · V ZA 25/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 25/12

Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23.

KazeleHeidelbergRothStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 25/12
vom 6. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt, für die hier allein maßgebliche Frage, ob das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet worden.
Stresemann
 Roth
Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom -41 UR II 195/05 -LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.08.2012 - 1 T 5/12 und 1 T 7/12 -