BGH · V ZA 24/12 vom 13.06.2013
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1 Der Senat hat bereits entschieden, dass - wenn nicht das Eingreifen der Rückschlagsperre nach § 88 InsO deshalb offenkundig ist, weil die als unrichtig zu löschende Eintragung eines Grundpfandrechts weniger als einen Monat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist - der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO im Streitfall durch ein Urteil des Prozessgerichts zu führen ist, in dem der nach § 139 Abs. 1 InsO für den Eintritt der Rückschlagsperre maßgebliche Eröffnungsantrag bestimmt werden muss (Beschluss vom 12. Das hat erst recht zu gelten, wenn - wie hier - ein elf Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig mangels Masse abgewiesener Antrag die Rückschlagsperre nach §§ 88, 139 Abs. 2 Satz 2 InsO ausgelöst und zur Unwirksamkeit der nachfolgend von 1999 bis 2005 eingetragenen Zwangshypotheken geführt haben soll. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO - die Zulässigkeit und die Begründetheit des vor elf Jahren gestellten Antrags auf Eröffnung eines In- November 2007 - IX ZR 212/06, NJW-RR 2008, 645, 646 Rn. 11 ff.) - können nicht von dem Grundbuchamt festgestellt werden; der für eine Löschung nach § 22 GBO notwendige Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragungen der Zwangshypotheken ist vielmehr durch eine Entscheidung des Prozessgerichts zu führen, in dem die Unrichtigkeit der Eintragungen wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO festgestellt sein muss.