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BGH · V ZA 20/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 20/09

1 Dem Prozesskostenhilfeantrag der Schuldner war nicht zu entsprechen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Dabei kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldner durch den Abschluss des Räumungsvergleichs mit dem Ersteher entfallen ist. 3 Insbesondere ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Versteigerung trotz dem von den Schuldnern zuvor gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 765a ZPO) durchgeführt werden konnte; nur die Entscheidung über den Zuschlag musste - wie geschehen -nach oder zusammen mit der Entscheidung über den Einstellungsantrag erfol- Dass die Zwangsversteigerung auch im Übrigen eine Härte für die Schuldner und ihre Kinder bedeutet, rechtfertigte die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann, wenn diese Härte mit den guten Sitten unvereinbar wäre.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
Czub28härtenRechtsschutzbedürfnisZPOSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 20/09
vom 28. Januar 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Dem Prozesskostenhilfeantrag der Schuldner war nicht zu entsprechen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Dabei kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldner durch den Abschluss des Räumungsvergleichs mit dem Ersteher entfallen ist. Da der angefochtene Beschluss keinen Rechtsfehler erkennen lässt und die Sache keine Rechtsfragen aufwirft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind o-der zur Fortbildung des Rechts geklärt werden müssten, ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Erfolgsaussicht, wenn von einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen wird.
3	Insbesondere ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Versteigerung trotz dem von den Schuldnern zuvor gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 765a ZPO) durchgeführt werden konnte; nur die Entscheidung über den Zuschlag musste - wie geschehen -nach oder zusammen mit der Entscheidung über den Einstellungsantrag erfol-
gen (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Anm. 58.3 sowie Senat, Besohl, v. 18. Dezember 2008, V ZB 57/08, NJW 2009, 1283). Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO hätten nicht Vorgelegen, ist angesichts der von dem Vollstreckungsgericht eingeholten und rechtsfehlerfrei gewürdigten Gutachten zu dem Gesundheitszustand des Schuldners nicht zu beanstanden. Dass die Zwangsversteigerung auch im Übrigen eine Härte für die Schuldner und ihre Kinder bedeutet, rechtfertigte die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann, wenn diese Härte mit den guten Sitten unvereinbar wäre. Hierfür ist nichts ersichtlich.
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Stresemann
Czub
 Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 26.08.2009 - 2 K 197/07 -LG Potsdam, Entscheidung vom 15.10.2009 - 5 T 653/09 -