Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung der Kanzlei V wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 10.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 17/12 vom 27. September 2012 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung der Kanzlei V wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2012 betrifft hinsichtlich sämtliche Klage- und Widerklageanträge Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 WEG. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist aus diesem Grund nicht statthaft, § 62 Abs. 2 WEG. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Münsingen, Entscheidung vom 01.10.2009 - 2 C 60/09 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2012 - 2 S 49/09 -