Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 16.
V ZA 17/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. April 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen zur Kenntnis genommen. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 18.06.2009 - 75 K 10/06 -LG Göttingen, Entscheidung vom 21.09.2009 - 10 T 64/09 -