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BGH · V ZA 16/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 16/14

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 19. Über den Zuschlag hat die hierfür zuständige Rechtspflegerin entschieden; eine richterliche Überprüfung findet nur noch in dem Beschwerdeverfahren statt und nicht mehr in dem (nunmehr gegenstandslosen) Erinnerungsverfahren. Die weiteren Einwendungen des Schuldners hat der Senat geprüft und nicht als durchgreifend erachtet.

GegenvorstellungErinnerungsverfahrenKazeleRichterin12Schuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 16/14
vom 12. November 2014 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 19. September 2014 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen und erwogen. Nur zur Erläuterung weist er ergänzend darauf hin, dass das zulässigerweise eingeleitete Erinnerungsverfahren durch die Erteilung des Zuschlags prozessual überholt ist. Über den Zuschlag hat die hierfür zuständige Rechtspflegerin entschieden; eine richterliche Überprüfung findet nur noch in dem Beschwerdeverfahren statt und nicht mehr in dem (nunmehr gegenstandslosen) Erinnerungsverfahren.
2
Auch die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung hat keinen Erfolg, weil die Zuschlagsentscheidung rechtsfehlerfrei ergangen ist. Die weiteren Einwendungen des Schuldners hat der Senat geprüft und nicht als durchgreifend erachtet.
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 12.02.2013 - 1 K 44/11 -LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 31.07.2014 -IT 25/13 -