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BGH · V ZA 16/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 16/14

Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat der Schuldner unter anderem gerügt, dass er vor dem Zuschlag Erinnerungen gemäß § 766 ZPO erhoben habe, über die nicht entschieden worden sei. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da die Erinnerung keine aufschiebende Wirkung hat, ist das Vollstreckungsgericht nicht gehindert, das Verfahren durch Beschlussfassung und Verkündung der Zuschlagsentscheidung fortzusetzen (vgl. Die Rechte der Beteiligten werden dadurch gewahrt, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beschlussfassung über den Zuschlag - gemäß § 79 ZVG im Grundsatz ohne Bindung an Entscheidungen, die es selbst erlassen hat - nochmals das gesamte bisherige Verfahren darauf zu überprüfen hat, ob es ordnungsgemäß war (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - VZB 188/05, BGHZ 169, 305 Rn. 29), und dass diese Entscheidung, wenn auch mit den sich aus § 100 Abs. 1 ZVG ergebenden Einschränkungen, der sofortigen Beschwerde unterliegt. Tatsächlich haben sich das Vollstreckungsgericht und das Beschwerdegericht im Rahmen der Entscheidung über den Zuschlag auch mit den - vor allem die Bekanntmachung des Versteigerungstermins betreffenden - Einwendungen des Schuldners befasst. Im Ergebnis zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Versteigerungstermin gemäß § 43 Abs. 1 ZVG ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und daher kein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG gege- Entgegen der Auffassung des Schuldners genügt die Terminsbestimmung den Anforderungen des § 37 ZVG; insbesondere ist die Angabe zur Nutzung des Grundstücks („Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage“) nicht deshalb unrichtig oder irreführend (vgl.

Zitierte Normen: § 766 ZPO § 79 ZVG § 765a ZPO
ZVGZuschlagBeschwerdegerichtZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 16/14
vom 19. September 2014 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	In	dem Verfahren über die Zwangsversteigerung des Grundstücks des
 Schuldners ist dem Beteiligten zu 3 am 12. Februar 2013 der Zuschlag erteilt worden. Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat der Schuldner unter anderem gerügt, dass er vor dem Zuschlag Erinnerungen gemäß § 766 ZPO erhoben habe, über die nicht entschieden worden sei. Das Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde zurückgewiesen. Der Schuldner beantragt, ihm für die Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die
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Rechtsbeschwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZB 100/07 u.a., juris Rn. 5). Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung ungeklärte Rechtsfragen aufwirft oder in der Sache unzutreffend ist. Daran fehlt es.
3	1. Die Rechtsfrage, derentwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, lässt sich zweifelsfrei beantworten. Eine Zuschlagsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass über eine während des Zwangsversteigerungsverfahrens zulässigerweise erhobene Erinnerung nicht entschieden worden ist. Da die Erinnerung keine aufschiebende Wirkung hat, ist das Vollstreckungsgericht nicht gehindert, das Verfahren durch Beschlussfassung und Verkündung der Zuschlagsentscheidung fortzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 - VZB 118/08, NJW-RR 2009, 1429 Rn. 18; Urteil vom 13. Juli 1965 - VZR 269/62, BGHZ 44, 138, 140). Die Rechte der Beteiligten werden dadurch gewahrt, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beschlussfassung über den Zuschlag - gemäß § 79 ZVG im Grundsatz ohne Bindung an Entscheidungen, die es selbst erlassen hat - nochmals das gesamte bisherige Verfahren darauf zu überprüfen hat, ob es ordnungsgemäß war (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - VZB 188/05, BGHZ 169, 305 Rn. 29), und dass diese Entscheidung, wenn auch mit den sich aus § 100 Abs. 1 ZVG ergebenden Einschränkungen, der sofortigen Beschwerde unterliegt. Tatsächlich haben sich das Vollstreckungsgericht und das Beschwerdegericht im Rahmen der Entscheidung über den Zuschlag auch mit den - vor allem die Bekanntmachung des Versteigerungstermins betreffenden - Einwendungen des Schuldners befasst.
4	2. Im Ergebnis zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Versteigerungstermin gemäß § 43 Abs. 1 ZVG ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und daher kein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG gege-
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ben ist. Entgegen der Auffassung des Schuldners genügt die Terminsbestimmung den Anforderungen des § 37 ZVG; insbesondere ist die Angabe zur Nutzung des Grundstücks („Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage“) nicht deshalb unrichtig oder irreführend (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - VZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 9), weil das Dachgeschoss des Hauses voll ausgebaut und als (weitere) separate Wohnung nutzbar ist.
5	3.	Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht schließlich angenom-
men, dass heute kein Anlass mehr besteht, das Verfahren nach § 765a ZPO einzustellen.
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Roth
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 12.02.2013 - 1 K 44/11 -LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 31.07.2014 -IT 25/13 -