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BGH · V-ZA 14/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-ZA 14/15

1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 16. Juli 2015 gegen die Richterinnen und Richter Dr. Stresemann, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge und die „Unterlassungsbeschwerde“ des Schuldners vom 15. 2 b) Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

15AblehnungsgesuchRichterinunzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V	ZA 14/15
V	ZA 15/15
vom 23. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel
 beschlossen:
1.	Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 16. Juli 2015 gegen die Richterinnen und Richter Dr. Stresemann,
 Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel wird als unzulässig verworfen.
2.	Die Anhörungsrüge und die „Unterlassungsbeschwerde“ des Schuldners vom 15. Juni 2015 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	1.	a)	Der	Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entschei-
dung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 -VZR8/10, NJW-RR 2012, 61).
2	b)	Das	Ablehnungsgesuch	des	Antragstellers	ist	rechtsmissbräuchlich
 und damit unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 15. Juni 2015 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar sind.
2. Das Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer Fortführung des Verfahrens oder einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 15. Juni 2015. Insbesondere wird kein entscheidungserhebliches Vorbringen aufgezeigt, das der Senat bei seiner Entscheidung übergangen haben könnte.
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Czub
 Kazele
Göbel
 Vorinstanzen:
AG Plön, Entscheidung vom 10.10.2014 - 3 C 10/07 -LG Itzehoe, Entscheidung vom 18.03.2015 - IIS 91/14 und LG Itzehoe, Entscheidung vom 18.03.2015 - 11 T 52/14 -