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BGH · V ZA 15/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 15/11

Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG i.V. m. Die sorgfältig begründete Beschwerdeentscheidung weist keine Rechtsfehler auf.2 Der Haftantrag war zulässig und begründet. Die gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erforderliche Prognose über die Durchführung der Abschiebung ist unter Bezugnahme auf ergänzende Stellungnahmen der Ausländerbehörde fehlerfrei getroffen worden.

Zitierte Normen: § 76 FamFG § 114 ZPO § 14 AufenthG
BetroffeneAbschiebung29AufenthGAsylgesuch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 15/11
vom 29. September 2011 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
 auf Erfolg im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die sorgfältig begründete Beschwerdeentscheidung weist keine Rechtsfehler auf.
2	Der	Haftantrag	war	zulässig	und	begründet.	Nach	den getroffenen
 Feststellungen lag insbesondere der Haftgrund der unerlaubten Einreise gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor. Aufgrund der früheren Abschiebung warein Einreiseverbot begründet, § 11 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, und der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig, § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Die gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erforderliche Prognose über die Durchführung der Abschiebung ist unter Bezugnahme auf ergänzende Stellungnahmen der Ausländerbehörde fehlerfrei getroffen worden. Dass das Beschwerdegericht das "Asylgesuch" des
-3-
Betroffenen vom 25. April 2011 nicht weitergeleitet hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es dessen Bevollmächtigten in der Anhörung darauf hingewiesen hat, dass ein Asylgesuch bei der zuständigen Behörde gestellt werden muss.
3	Im	Kern	wendet	der	Betroffene	sich	nicht	gegen	das Verfahren der
 Abschiebungshaft als solches, sondern gegen die Versagung der Einbürgerung. Obwohl der Senat dies vor dem Hintergrund seiner Lebensgeschichte nachvollziehen kann, kann die bestandskräftige verwaltungsrechtliche Entscheidung nicht im Verfahren der Abschiebungshaft revidiert werden.
Krüger	Stresemann	Roth
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 31.03.2011 - 51 XIV 726/11 B -LG Bonn, Entscheidung vom 25.05.2011 - 4 T 165/11 -