Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 15/04
vom 20. Januar 2005 in der Grundbuchsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. November 2004 sowie gegen den auf Gegenvorstellung ergangenen Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. November 2004 werden auf Kosten des Antragstellers nach einem Gegenstandswert von insgesamt 35.000 €als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 27, 28 Abs. 1 FGG ist ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Wenzel
Schmidt-Räntsch
Krüger
Stresemann
Klein