Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterin Weinland beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. 1 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. 3 Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zu demutbare Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (s. Juni 2011 laufenden Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihnen genannten Rechtsanwälte zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 14/11 vom 24. August 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2011 durch die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterin Weinland beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. 2 Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet wer- den, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 3 Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zu demutbare Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (s. nur BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f.). Daran fehlt es hier. Die Beklagten haben zwar innerhalb der bis zu dem 16. Juni 2011 laufenden Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihnen genannten Rechtsanwälte zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren. Ihre bloße Erklärung, die Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1005 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Lemke Schmidt-Räntsch Roth Weinland Stresemann Vorinstanzen: AG Baden-Baden, Entscheidung vom 01.02.2011 - 22 C 74/10 WEG -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2011 - IIS 50/11 -