* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZA 12/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 12/07

1. Den Klägern wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Siegmann beigeordnet. der Antrag auch dann von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden muss, wenn der Antragsteller um Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nachsucht. Eine Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO käme im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde in entsprechender Anwendung von §§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegenstünde. werden könnte und warum diese Vollstreckung den Klägern - auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beklagten - einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. ordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO konnte auch Prozesskostenhilfe für einen solchen Antrag nicht bewilligt werden (§114 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 769 ZPO
ProzesskostenhilfeZwangsvollstreckungNichtzulassungsbeschwerdeInteresseZPOKlägerAnordnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 12/07
vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen:
1.	Den Klägern wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Siegmann beigeordnet.
2.	Die Anträge der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars O. Sch. in B. H.	vom 10. Januar 1992 (Urkundenrolle Nr. 21/1992) einstweilen einzustellen, hilfsweise ihnen Prozesskostenhilfe für einen solchen Antrag zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Siegmann beizuordnen, werden zurückgewiesen.
Gründe (zu 2):
I.
1	1.	Dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Kaufvertrag vom 10. Januar 1992 einstweilen einzustellen, ist nicht zu entsprechen, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
2	Dabei	kann	dahinstehen, ob das Revisionsgericht eine solche Anordnung
 im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, welches nicht zur Anhängigkeit der Hauptsache bei ihm führt (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006, XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508), überhaupt erlassen kann und ob ein entsprechen-
-3-
der Antrag auch dann von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden muss, wenn der Antragsteller um Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nachsucht.
3	Jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der
 Zwangsvollstreckung nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Eine Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO käme im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde in entsprechender Anwendung von §§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegenstünde. Dass es sich so verhält, lässt sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, in welche Vermögenswerte vollstreckt wird bzw. werden könnte und warum diese Vollstreckung den Klägern - auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beklagten - einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
-4-
4	2.	Mangels	Erfolgsaussicht	des Antrags auf Erlass einer einstweiligen An-
ordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO konnte auch Prozesskostenhilfe für einen solchen Antrag nicht bewilligt werden (§114 Satz 1 ZPO).
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Stresemann
Czub
 Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 16.02.2007 -20 86/06 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.09.2007 - 10 U 59/07 -