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BGH · V BLw 9/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 9/81

Der Beteiligte zu 1 macht gegen den Beteiligten zu 2, seinen Bruder, einen Abfindungsergänzungsanspruch nach §13 Abs. 1 HöfeO geltend. Nach Abschluß des ÜbergabeVertrages hat der Beteiligte zu 2 u.a. durch notariellen Kaufvertrag vom 22. Der Antragsgegner hat u.a. eingewendet, von dem Veräußerungserlös müßten zunächst die Aufwendungen für den Erwerb des Ersatzgrundstücks (146 149 DM Kaufpreis zuzüglich 896,22 DM Beurkundungskosten) abgesetzt werden, weil er diese Grundstücke zur Aufstockung seines landwirtschaftlichen Betriebes benötigt habe. Hilfsweise hat der Beteiligte zu 2 mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20 000 DM gegen den Beteiligten zu 1 aufgerechnet. März 1977 ein Abfindungsergänzungsanspruch des Beteiligten zu 1 gegen den Beteiligten zu 2 gemäß § 13 Abs. 1 HöfeO entstanden ist, der sich unter Berücksichtigung der geleisteten 2 000 DM nach dem Ubergabevertrag auf 43 133,32 DM beläuft. März 1979 hat das Beschwerdegericht entgegen der Regel des § 13 Abs. 2 HöfeO ausnahmsweise als nicht absetzungsfähig angesehen. Es hat diesen Kaufvertrag nach Berücksichtigung der Gesamtumstände als Umgehungsgeschäft gewürdigt und den Beteiligten zu 2 nach Treu und Glauben als gehindert angesehen, die Aufwendungen von dem Abfindungsanspruch abzusetzen. März 1979 - einem Tag vor Ablauf der ZweiJahresfrist des § 13 Abs. 2 HöfeO - beim Grundbuchamt eingegangen sei, begründe noch nicht den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Die Rechtsbeschwerde meint allerdings, der ange-fochtene Beschluß beruhe auf einer Abweichung von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofes vom 7. 73: In beiden Vergleichsentscheidungen habe der Bundesgerichtshof zu der Frage Stellung genommen, ob ein Hofeigentümer, der im Rahmen des § 13 HöfeO die nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers gegebenen Möglichkeiten zu dem Ausschluß oder zur Minderung von Ausgleichsansprüchen nutze, gleichwohl aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgleichspflichtig werden könne, wenn er erkennbar diese Maßnahmen ergreife, um Ergänzungs-ansprüche seiner Miterben zu verhindern. Die Rechtsbeschwerde meint, beide Entscheidungen brächten zu dem Ausdruck, daß es dem Hofeigentümer nicht zu dem Nachteil gereiche, wenn er erkennbar in der Absicht handele, Ausgleichsansprüche seiner Miterben zu verhindern, vorausgesetzt, daß er sich dabei innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen des § 13 HöfeO halte und nicht gegen deren Sinn verstoße; die Gründe seines Verhaltens seien unerheblich. Juli 1964 eine abschließende Beantwortung der Frage, bei welcher Sachverhaltsgestaltung ein Hoferbe ausnahmsweise nach Treu und Glauben so zu behandeln sei, als ob die Voraussetzungen des § 13 HöfeO tatsächlich nicht gegeben seien, auchvenn der Kaufvertrag so ausgestaltet ist, daß bei seiner Abväck-lung Ansprüche aus § 13 HöfeO nicht entstünden. Wenn in solchen Fällen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Sachverhalt vorliege, der den Hoferben nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zu dem Ausgleich der Miterben verpflichte, sei nach der Vergleichsentscheidung - so die Rechtsbeschwerde - "in Anlehnung an den im § 162 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken zu untersuchen ..., ob die gewählte Gestaltung des Kaufvertrages gegenüber den Miterben gegen Treu und Glauben verstößt, das Verhalten des Hoferben sich als treuwidrig darstellt, weil es aus einem zu mißbilligenden Beweggrund geschieht und gegen den Sinn des vom Gesetz gewiesenen Zieles verstößt, und deshalb der Juli 1964 im Rahmen des § 13 HöfeO ein Kaufvertrag als Umgehungsgeschäft gewertet werden; u.a. müsse die Gestaltung des Vertrages gegen den Sinn des vom Gesetz gewiesenen Zieles verstoßen. März 1979 unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als Umgehungsgeschäft gewertet und dabei auf die sich aus den einzelnen Umständen ergebenden Beweggründe abgestellt, die den Hofeigentümer veranlaßt hätten, seine Maßnahmen so einzurichten, daß Ausgleichsansprüche nicht entstünden. Im Gegensatz zu den Vergleichsentscheidungen sei für den Beschwerdebeschluß nicht entscheident, daß der Beteiligte zu 2 weder in der Gestaltung des Vertrages noch in den einzelnen Umständen gegen den Sinn des vom Gesetz gewiesenen Zieles verstoßen, sich vielmehr im Rahmen der Bestimmungen des § 13 HöfeO gehalten und lediglich die ihm durch das Gesetz gegebenen Möglichkeiten genutzt habe. Die Stundung des Kaufpreises richtet sich nach Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht gegen den Miterben, sondern berührt nur die Interessen der Verkäuferin. Jahren auf den Käufer übergeht, der Hoferbe aber die Vorteile des Verkaufs, insbesondere den Kaufpreis, schon vor Ablauf dieser Frist sich zukommen läßt und diese Gestaltung des Kaufvertrages nur wählt, um einen Anspruch aus § 13 HÖfeO nicht entstehen zu lassen. Der angefochtene Beschluß betrifft hingegen nicht die Voraussetzungen für das Entstehen des Abfindungsanspruchs, sondern das Recht des Verpflichteten, von diesem Anspruch solche Aufwendungen abzusetzen, die er innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung für einen gleichwertigen Ersatzerwerb gemacht hat (§ 13 Abs. 2 in der am 26. Dementsprechend hat das Beschwerdegericht für treuwidrig erachtet, daß der Beteiligte zu 2 den Eigentumserwerb an den landwirtschaftlichen Nutzflächen seiner Schwiegermutter zwar noch innerhalb der maßgeblichen Zweijahresfrist durch Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung sichert, die ihn belastenden Aufwendungen hierfür jedoch (durch Stundung des Kaufpreises) über den für die Anrechenbarkeit nach § 13 Abs. 2 HöfeO n.F. maßgeblichen Zeitpunkt hinaus aufgeschoben hat. Da eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG mithin nicht vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig und daher ohne Sachprüfung zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 13 HoefeO § 24 LwVG § 13 HoefeO § 162 BGB § 13 HoefeO § 24 LwVG § 13 HoefeO § 162 BGB § 24 LwVG
KaufvertragBeteiligtebeteiligtMiterbeHöfeOMärzAnspruchRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 9/81
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend den Anspruch auf Ergänzung der Abfindung
 Beteiligte:
1. Architekt Heinrich RMMt KflHBweg 4P» Mi
 Antragsteller und Rechtsbe schwerdegegner,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
2.
Landwirt Wilhelm R
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer ,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
und
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 20. Januar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 1981 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 42 093>63 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 macht gegen den Beteiligten zu 2, seinen Bruder, einen Abfindungsergänzungsanspruch nach §13 Abs. 1 HöfeO geltend. Der Beteiligte zu 2 ist aufgrund eines notariellen Ubergabevertrages, den der - inzwischen verstorbene - Vater der Beteiligten am 22. Februar 1973 mit ihm abgeschlossen hat, als Alleineigentümer eines etwa 14 ha umfassenden Hofes im Grundbuch eingetragen worden.
 
Nach dem Übergabevertrag hatte er dem Beteiligten zu 1 sowie einem weiteren Bruder eine Restabfindung von Je 2 000 DM zu zahlen; diese Zahlung hat er geleistet.
Nach Abschluß des ÜbergabeVertrages hat der Beteiligte zu 2 u.a. durch notariellen Kaufvertrag vom 22. März 1974 etwa 16 000 qm zu dem Hofe gehörender Grundfläche zu dem Preise von 272 000 DM an Dritte veräußert. Das Eigentum an diesem Grundstück wurde am 14. März 1977 im Grundbuch umgeschrieben.
Durch notariellen Vertrag vom 12. März 1979 kaufte der Beteiligte zu 2/17 194 qm Ackerland, die er zuvor gepachtet hatte, von seiner Schwiegermutter hinzu. Der Kaufpreis betrug 146 149 DM und war zunächst gestundet. Am 13. März 1979 ging der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu 2 beim Grundbuchamt ein.
Unter Berücksichtigung des früheren Alleineigentums des verstorbenen Vaters und des Erbrechts der noch lebenden Mutter der Beteiligten sowie des zweiten Bruders hat der Beteiligte zu 1 bei einem eigenen Erbteil von 1/6 einen Abfindungsergänzungsanspruch von 45 333,32 DM abzüglich der bereits gezahlten 2 000 DM aus dem Übergabevertrag errechnet.
Der Antragsgegner hat u.a. eingewendet, von dem Veräußerungserlös müßten zunächst die Aufwendungen für den Erwerb des Ersatzgrundstücks (146 149 DM Kaufpreis zuzüglich 896,22 DM Beurkundungskosten) abgesetzt werden, weil er diese Grundstücke zur Aufstockung seines landwirtschaftlichen Betriebes benötigt habe. Den gestundeten Kaufpreis habe er am 5. Februar 1980 bezahlt. Gegenüber dem hiernach verbleibenden Ausgleichsanspruch in Höhe von 20 825,79 DM habe er, der Be-
 
teiligte zu 2, mit einem Gegenanspruch in Höhe von insgesamt 21 239,69 DM aufgerechnet.
Hilfsweise hat der Beteiligte zu 2 mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20 000 DM gegen den Beteiligten zu 1 aufgerechnet.
Der Beteiligte zu 1 hat geltend gemacht, daß es sich bei dem Kaufvertrag vom 12. März 1979 um ein Umgehungsgeschäft gehandelt habe. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat er bestritten und Verjährung eingewandt.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Beteiligten zu 2 zur Zahlung von 22 093,63 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 30. März 1979 verurteilt; im übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß haben beide Beteiligten sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Beteiligte zu 2 verfolgt mit seiner Rechtsbeschwerde seinen Zurückweisungsantrag weiter.
II.
Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß mit der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch am 14. März 1977 ein Abfindungsergänzungsanspruch des Beteiligten zu 1 gegen den Beteiligten zu 2 gemäß § 13 Abs. 1 HöfeO entstanden ist, der sich unter Berücksichtigung der geleisteten 2 000 DM nach dem Ubergabevertrag auf 43 133,32 DM beläuft. Den Kauf-
 
preis von 146 149 DM und die Beurkundungskosten aus dem Vertrage vom 12. März 1979 hat das Beschwerdegericht entgegen der Regel des § 13 Abs. 2 HöfeO ausnahmsweise als nicht absetzungsfähig angesehen. Es hat diesen Kaufvertrag nach Berücksichtigung der Gesamtumstände als Umgehungsgeschäft gewürdigt und den Beteiligten zu 2 nach Treu und Glauben als gehindert angesehen, die Aufwendungen von dem Abfindungsanspruch abzusetzen. Dem Beteiligten zu 2 sei zwar zuzugeben, daß er sich hinsichlich des Ankaufs von Grundstücken habe frei entscheiden und die gesetzlichen Fristen voll ausschöpfen können, um Abfindungsansprüche zu verhindern. Die Tatsache allein, daß der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung erst am 13. März 1979 - einem Tag vor Ablauf der ZweiJahresfrist des § 13 Abs. 2 HöfeO - beim Grundbuchamt eingegangen sei, begründe noch nicht den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens. Auch hindere grundsätzlich ein Rechtsgeschäft mit einem nahen Angehörigen nicht die Absetzungsmöglichkeit für Aufwendungen bei gleichwertigem Ersatzerwerb. Hier sei der Kaufvertrag aber erst geschlossen worden, nach dem man über Ausgleichsansprüche des Beteiligten zu 1 korrespondiert habe und der vorliegende Anspruch bereits rechtshängig gewesen sei. Wenn der Beteiligte zu 2 die von ihm gepachteten Grundstücke ernstlich als gleichwertiges Ersatzland hätte zu Eigentum erwerben wollen, hätte er die ZweiJahresfrist nicht bis zu dem letzten Tage abzuwarten brauchen. Er hätte dann den Grund und Boden seiner Schwiegermutter schon im Jahre 1976 mit den ihm damals zur Verfügung stehenden Mitteln (Kaufpreis) erwerben können, anstatt den Erlös aus der Veräußerung, wie geschehen, für den Erwerb eines Hausgrundstücks zu verwenden. Schließlich sei ihm der Kaufpreis in dem Kaufvertrag vom 12. März 1979 gestundet worden. Das Zusammenwirken aller einzelnen Umstände führe dazu, ihm die Absetzungsmöglichkeit nach § 13
Abs. 2 HöfeO zu versagen.
III.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Die Rechtsbeschwerde meint allerdings, der ange-fochtene Beschluß beruhe auf einer Abweichung von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofes vom 7. Juli 1964, V BLw 41/63, RdL 1965, 20 und vom 10. Dezember 1965, V BLw 28/65, RdL 1966,
73: In beiden Vergleichsentscheidungen habe der Bundesgerichtshof zu der Frage Stellung genommen, ob ein Hofeigentümer, der im Rahmen des § 13 HöfeO die nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers gegebenen Möglichkeiten zu dem Ausschluß oder zur Minderung von Ausgleichsansprüchen nutze, gleichwohl aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgleichspflichtig werden könne, wenn er erkennbar diese Maßnahmen ergreife, um Ergänzungs-ansprüche seiner Miterben zu verhindern. Nach der angeführten Entscheidung vom 7. Juli 1964 könne sich der Hofeigentümer frei entscheiden, ob er den Hof binnen der in § 13 HöfeO vorgesehenen Frist veräußern und, falls dies geschehen sei, einen abgeschlossenen Vertrag aufheben oder anfechten wolle, um der Abfindungslast des § 13 HöfeO zu entgehen. Nach der genannten Entscheidung könne der Hofeigentümer ferner die Frist des § 13 HöfeO verstreichen lassen und erst danach verkaufen; es
 
werde ihm nicht zu dem Nachteil gereichen, daß er nur deshalb so lange gewartet habe, weil er Ergänzungsansprüche seiner Miterben habe verhindern wollen. In dem erwähnten Beschluß vom 10. Dezember 1965 habe der Bundesgerichtshof auf die vorgenannte Entscheidung Bezug genommen und die darin entwickelten Rechtsgrundsätze ohne Einschränkung bestätigt. Die Rechtsbeschwerde meint, beide Entscheidungen brächten zu dem Ausdruck, daß es dem Hofeigentümer nicht zu dem Nachteil gereiche, wenn er erkennbar in der Absicht handele, Ausgleichsansprüche seiner Miterben zu verhindern, vorausgesetzt, daß er sich dabei innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen des § 13 HöfeO halte und nicht gegen deren Sinn verstoße; die Gründe seines Verhaltens seien unerheblich. Die Rechtsbeschwerde entnimmt dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 7. Juli 1964 eine abschließende Beantwortung der Frage, bei welcher Sachverhaltsgestaltung ein Hoferbe ausnahmsweise nach Treu und Glauben so zu behandeln sei, als ob die Voraussetzungen des § 13 HöfeO tatsächlich nicht gegeben seien, auchvenn der Kaufvertrag so ausgestaltet ist, daß bei seiner Abväck-lung Ansprüche aus § 13 HöfeO nicht entstünden. Wenn in solchen Fällen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Sachverhalt vorliege, der den Hoferben nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zu dem Ausgleich der Miterben verpflichte, sei nach der Vergleichsentscheidung - so die Rechtsbeschwerde - "in Anlehnung an den im § 162 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken zu untersuchen ..., ob die gewählte Gestaltung des Kaufvertrages gegenüber den Miterben gegen Treu und Glauben verstößt, das Verhalten des Hoferben sich als treuwidrig darstellt, weil es aus einem zu mißbilligenden Beweggrund geschieht und gegen den Sinn des vom Gesetz gewiesenen Zieles verstößt, und deshalb der
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Erbe nach Treu und Glauben so zu behandeln ist, als ob die Voraussetzungen des § 13 HöfeO tatsächlich gegeben seien”. Die Rechtsbeschwerde meint, nur unter diesen besonderen Voraussetzungen könne nach der Entscheidung vom 7. Juli 1964 im Rahmen des § 13 HöfeO ein Kaufvertrag als Umgehungsgeschäft gewertet werden; u.a. müsse die Gestaltung des Vertrages gegen den Sinn des vom Gesetz gewiesenen Zieles verstoßen. Abweichend von diesen Grundsätzen habe das Beschwerdegericht den Kaufvertrag vom 12. März 1979 unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als Umgehungsgeschäft gewertet und dabei auf die sich aus den einzelnen Umständen ergebenden Beweggründe abgestellt, die den Hofeigentümer veranlaßt hätten, seine Maßnahmen so einzurichten, daß Ausgleichsansprüche nicht entstünden. Im Gegensatz zu den Vergleichsentscheidungen sei für den Beschwerdebeschluß nicht entscheident, daß der Beteiligte zu 2 weder in der Gestaltung des Vertrages noch in den einzelnen Umständen gegen den Sinn des vom Gesetz gewiesenen Zieles verstoßen, sich vielmehr im Rahmen der Bestimmungen des § 13 HöfeO gehalten und lediglich die ihm durch das Gesetz gegebenen Möglichkeiten genutzt habe. Die Stundung des Kaufpreises richtet sich nach Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht gegen den Miterben, sondern berührt nur die Interessen der Verkäuferin.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht der angefochtene Beschluß von den Vergleichsentscheidungen nicht in entscheidungserheblicher Weise ab.
Es mag schon zweifelhaft sein, ob der Beschwerdebeschluß, wie in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vorausgesetzt, eine und die selbe Rechtsfrage wie die Vergleichsentscheidungen betrifft. Diese behandeln die Frage, ob ein Ausgleichsan-
Spruch des Miterben nach § 13 Abs. 1 HÖfeO i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 24. August 1964 (BGBl I S. 693) auch dann gegeben sein kann, wenn der Hof erst nach Ablauf von 15. Jahren auf den Käufer übergeht, der Hoferbe aber die Vorteile des Verkaufs, insbesondere den Kaufpreis, schon vor Ablauf dieser Frist sich zukommen läßt und diese Gestaltung des Kaufvertrages nur wählt, um einen Anspruch aus § 13 HÖfeO nicht entstehen zu lassen. Der angefochtene Beschluß betrifft hingegen nicht die Voraussetzungen für das Entstehen des Abfindungsanspruchs, sondern das Recht des Verpflichteten, von diesem Anspruch solche Aufwendungen abzusetzen, die er innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung für einen gleichwertigen Ersatzerwerb gemacht hat (§ 13 Abs. 2 in der am 26. Juli 1976 -BGBl I S. 1933 - bekanntgemachten Neufassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 - BGBl I S. 881), Einen solchen Tatbestand gab es nach §13 HÖfeO a.F. noch nicht. Ob es sich dennoch um die gleiche Rechtsfrage handelt (vgl. hierzu etwa Pritsch, RdL 1959,
172, 176 m.w.N.), kann dahingestellt bleiben. Denn wenn man wegen der sachlichen Entsprechung der Rechtsfrage ihre inhaltliche Gleichheit bejahen wollte, bliebe festzustellen, daß auch die jeweils zu ihrer Beantwortung aufgestellten Rechtssätze einander entsprechen. In RdL 1965, 20, 21 hat der Senat in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 162 BGB für anstößig erklärt, wenn sich der Hofeigentümer in Kenntnis der Rechtslage die Vorteile des Verkaufs, insbesondere den Erlös, schon vor Ablauf der 15 Jahre verschafft, den für das Entstehen des Ergänzungsanspruchs maßgeblichen Eigentumsübergang auf den Erwerber jedoch erst nach Ablauf der Frist herbeiführt, um Ansprüche der weichenden Erben nicht entstehen
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zu lassen. Dementsprechend hat das Beschwerdegericht für treuwidrig erachtet, daß der Beteiligte zu 2 den Eigentumserwerb an den landwirtschaftlichen Nutzflächen seiner Schwiegermutter zwar noch innerhalb der maßgeblichen Zweijahresfrist durch Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung sichert, die ihn belastenden Aufwendungen hierfür jedoch (durch Stundung des Kaufpreises) über den für die Anrechenbarkeit nach § 13 Abs. 2 HöfeO n.F. maßgeblichen Zeitpunkt hinaus aufgeschoben hat. In dem für die Charakterisierung als Umgehungsgeschäft (§ 162 BGB) vorausgesetzten Beurteilungselement der objektiven Vertragsgestaltung stimmt der Beschwerdebeschluß mit den Vergleichs entscheidungen mithin überein.
Auch in den subjektiven Voraussetzungen treuwidrigen Verhaltens ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Abweichung. Ebenso wie der angefochtene Beschluß stellen die Vergleichsentscheidungen ausdrücklich auf die Absicht des Hofeigentümers ab, durch die gewählte Vertragsgestaltung die Rechte der weichenden Erben zu verkürzen. Vergleichsentscheidungen und Beschwerdebeschluß sehen übereinstimmend im Zusammentreffen beider (objektiver und subjektiver) Merkmale den Tatbestand eines Umgehungsgeschäftes, der zu dem Ausschluß der vom Gesetz anderenfalls vorgesehenen Rechtsfolge (hier: Anrechenbarkeit der Aufwendungen auf den Abfindungsergänzungsanspruch) führt.
Da eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG mithin nicht vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig und daher ohne Sachprüfung zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Dr. Thumm
 Hagen
Linden