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BGH · V blw 9/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V blw 9/79

Dezember 1976 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3» der den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unbegründet zurückgewiesen. Oktober 1965 verpachtete die Beteiligte zu 1 den Hof - mit Ausnahme der Gaststätte - an den Beteiligten zu 3 für die Dauer von neun Jahren. Auch während dieser Pachtzeit wurden die nicht an Dritte verpachteten Ländereien und die Gastwirtschaft vom Ehemann der Beteiligten zu 1 - dem Vater der Beteiligten zu 2 und 3 - bewirtschaftet. Juni 1977 hat die Beteiligte zu 1 den gesamten landwirtschaftlichen Besitz der Beteiligten zu 2 übertragen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung als imzulässig verworfen, dem Beteiligten zu 3 stehe kein Beschwerderecht zu; es könne nämlich nicht festgestellt werden, daß die Beteiligte zu 1 ihn formlos, aber rechtswirksam zu dem Hoferben bestimmt habe. Die Verwendung des Vortrags der Beteiligten zu 1 und 2 bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 19. (2) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde des weiteren, das Beschwerdegericht habe bei der Sachverhalt sfestStellung gegen die Pflicht aus § 9 LwVG i.V. m. Der Amtsermittlungsgrundsatz entbindet die Verfahrensbeteiligten aber nicht von der Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und sich zu dem Vorbringen der übrigen Beteiligten umfassend und konkret zu äußern. Das Gericht kann andererseits in der Regel ohne Verletzung der Aufklärungspflicht davon ausgehen, daß die Beteiligten die ihnen vorteilhaften Umstände von sich aus Vorbringen. Gegen den so zu verstehenden Amtsermittlungsgrundsatz hat das Beschwerdegericht nicht verstoßen: Im Beschwerdeverfahren hat er dann die Auffassung vertreten, er sei formlos, aber wirksam zu dem Hoferben von der Beteiligten zu 1 bestimmt gewesen und diese HoferbenbeStimmung stehe der Wirksamkeit der Vereinbarungen zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 entgegen. Oktober 1946 an den Kommandanten eines Kriegsgefangenenlagers vorgelegt, in dem um baldige Entlassung des Beteiligten zu 3 aus der Gefangenschaft gebeten wurde, u.a. weil der Beteiligte zu 3 "der einzige Sohn und Erbe unseres ... Zugleich hat der Beteiligte zu 3 zwei nicht Unterzeichnete und den Verfasser nicht erkennbar machende Schriftstücke mit dem Datum vom 28. Der Beteiligte zu 3 habe auch aus dem seiner Eltern nicht auf eine solche Zusage Schließen kännan. Per Beteiligte zu 3 hat zu dem Vorbringen in den O.a» Schriftsätzen bis zu dem Erlaß der Rechtsbeschwerde-entScheidung nicht Stellung genommen. Die Bedeutung der Ausführungen der Beteiligten zu 1 und 2 für die Frage der formlosen, aber bindenden HoferbenbeStimmung war dem Beteiligten zu 3 bekannt, wie sich aus seinen eigenen Ausführungen im Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und dfm Beschwerdegericht ergibt. Da es sich zudem um Umstände handelte, zu denen er aus eigener Kenntnis eine Itellungnahme abgeben konnte, durfte das Beschwerdegericht ohne Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes diVPh.güigChen, der Beteiligte zu 3 werde einer falschen ng widersprechen. November 1978 an das Oberlandesgericht, in dem eine Stellungnahme zu dem Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 enthalten ist, ist vor dem Erlaß der Beschwerdeentscheidung nicht zu den Gerichtsakten gelangt; der Schriftsatz konnte folglich vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigt werden. b) Aus den vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen, die allein der Beurteilung durch den Senat unterliegen, ergibt sich aber - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - keine formlose, aber wirksame HoferbenbeStimmung, die nach Treu und Glauben zu einer Beschränkung der Bestimmungsfreiheit des Hofeigentümers führen könnte. Da die nur etwa 2/5 des Hofes ausmachenden, nicht verpachteten Ländereien nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts in erheblichem Umfang mit fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wurden und der Beteiligte zu 3 ab 1. Mai 1975 neben der Landwirtschaft auch noch die Gastwirtschaft selbständig betreibt, lassen Art und Umfang der Beschäftigung des Beteiligten zu 3 auf dem Hof alleine nicht erkennen, daß er nach dem Willen der Beteiligten zu 1 den Hof einmal übernehmen sollte. c) Fehlt es damit aber an einem Recht des Beteiligten zu 3, das durch die Vereinbarungen zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 beeinträchtigt sein könnte, so fehlt auch die Befugnis des Beteiligten zu 3 zur Einlegung der sofortigen Beschwerde. d) Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des vom Beteiligten zu 3 beim Landwirtschaftsgericht eingeleiteten Feststellungsverfahrens (mit dem Ziel der Feststellung, daß zwischen den Beteiligten zu 1 und 3 ein wirksamer Hofübergabevertrag vorliege und der Grundbesitz weiterhin Hof i.S. der Höfeordnung sei) kommt nicht in Betracht. Für die hier zu beurteilende Frage der Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3, hinsichtlich deren nur der vom Beschwerdegericht rechtsfehler-

Zitierte Normen: § 6 GrdstVG § 24 LwVG § 561 ZPO § 9 LwVG § 12 FGG § 27 LwVG § 7 HoefeO § 44 LwVG
HofVorbringenBeteiligtebeteiligtformlosBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V blw 9/79	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung eines Übergabevertrages
 eb. Kl
1. Landwirtin Dora
 Ortsteil
Ubergeberin, 2. Frau Elisabeth IflHB geb.
Übernehmerin,
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- beide
 durch die Rechtsanwälte Dr. und
3. Landwirt Werner
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Beschwerdeführer - auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde -
- vertreten durch die Rechtsanwälte
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 4. Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lindemann und Billen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlande sgerichts Celle vom 19. Dezember 1976 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3» der den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unbegründet zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 300 000 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin des im Grundbuch von SfHB Blatt 00 eingetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes in der Größe von 37.15.61 ha. Es handelt sich um einen Bauernhof, hinsichtlich dessen der Hofvermerk auf Antrag der Beteiligten zu 1 am 18. November 1976 im Grundbuch gelöscht worden ist.
Von dem Grundbesitz sind etwa 90 Morgen seit langem an andere Landwirte verpachtet. Seit 1957 wird neben der Landwirtschaft auf dem Grundstück eine Gaststätte betrieben. Hof und Gaststätte wurden mindestens bis zu dem 30. April 1975 von dem Ehemann der Beteiligten zu 1 geleitet.
Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Kinder der Beteiligten zu 1.
Der Beteiligte zu 3 lebt seit seiner Geburt (13. Mai 1927 auf dem Hof. Von 1943 bis 1948 war er Soldat bzw. befand sich in Kriegsgefangenschaft. Im Jahre 1963 zog auch seine Ehefrau auf den Hof.
Ab 1. Oktober 1965 verpachtete die Beteiligte zu 1 den Hof - mit Ausnahme der Gaststätte - an den Beteiligten zu 3 für die Dauer von neun Jahren. Auch während dieser Pachtzeit wurden die nicht an Dritte verpachteten Ländereien und die Gastwirtschaft vom Ehemann der Beteiligten zu 1 - dem Vater der Beteiligten zu 2 und 3 - bewirtschaftet.
Der Beteiligte zu 3 unterstützte seinen Vater mit seiner gesamten Arbeitskraft im landwirtschaftlichen Betrieb und in der Gastwirtschaft. Er und seine Ehefrau erhielten für die Mithilfe keine feste Vergütung. Die zu dem Lebensunterhalt erforderlichen Leistungen nebst Geldbeträgen sowie ein Taschengeld erhielten sie von den Eltern. Ab 1. Mai 1975 übernahm der Beteiligte zu 3 die nicht verpachteten Ländereien sowie die Gastwirtschaft in eigenständige Bewirtschaftung.
Mit notariellen Verträgen vom 6. April 1977 und 13. Juni 1977 hat die Beteiligte zu 1 den gesamten landwirtschaftlichen Besitz der Beteiligten zu 2 übertragen.
 
Diese hat u.a. die Verpflichtung übernommen, dem Beteiligten zu 3 beim Tode der Beteiligten zu 1 eine einmalige Abfindung von 100 000 I»! zu zahlen, falls der Beteiligte zu 3 "auf angebliche Leistungen für Verwendungen auf den ... Hof oder Arbeitsleistungen auf dem Hof ausdrücklich verzichtet". Die Abfindungszahlung sollte im übrigen entfallen, falls der Beteiligte zu 3 im Zusammenhang mit der Hofübertragung seine Eltern oder die Beteiligte zu 2 verklagen sollte.
Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß die Verträge vom 6. April und 13. Juni 1977 zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als genehmigt gelten.
Die hiergegen vom Beteiligten zu 3 eingelegte sofortige Beschwerde ist vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen worden.
II.
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung als imzulässig verworfen, dem Beteiligten zu 3 stehe kein Beschwerderecht zu; es könne nämlich nicht festgestellt werden, daß die Beteiligte zu 1 ihn formlos, aber rechtswirksam zu dem Hoferben bestimmt habe.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet:
 
1. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 LwVG findet die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statt, wenn es sich - wie hier -Um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt.
Eine Rechtsbeeinträchtigung des Rechtsbeschwerde-führers • als einer weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung für Jede Peschwerde - ist ebenfalls gegeben. Sie liegt Stets schon dann vor, wenn ein Antrag als unzulässig zurück-jjewiesfn oder - wie hier - ein Rechtsmittel als unzulässig Verworfen worden ist (vgl. BGH Beschluß vom 7. Dezember 1977
2. Sachlich bleibt die Rechtsbeschwerde jedoch ohne Erfolg, denn der Rechtsbeschwerdeführer war nicht zur Einlegung der sofortigen Beschwerde befugt. Durch die vom Landwirtschaftsgericht getroffene Feststellung wird der |fheiligte zu 3 nicht in seiner Rechtsposition berührt:
g) Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts ist der Senat gemäß § 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 561 ZPO an den vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt gebunden. Bei der Feststellung dieses Sachverhalts sind dem Beschwerdegericht - entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde - keine Verfahrensfehler
 unterlaufen.
(1) Soweit die Rechtsbeschwerde die Versagung des in Bezug auf die Verwertung des Tat-Sgp^fnvpftrags der Beteiligten zu 1 und 2 rügt, ist darauf hinzuweisen, daß dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 3 der Schriftsatz der Beteiligten zu 1 und 2
 
vom 30. Oktober 1978 (Bl. 107 - 112 GA) gemäß Verfügung des Gerichts vom 1. November 1978 am 3. November 1978 zur Stellungnahme übersandt worden ist. Die angefochtene Entscheidung ist erst am 19. Dezember 1978 ergangen. Für den Beteiligten zu 3 bestand daher ausreichend Gelegenheit, zu dem Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 Stellung zu nehmen. Die Verwendung des Vortrags der Beteiligten zu 1 und 2 bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 19. Dezember 1978 stellt folglich keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dar.
(2) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde des weiteren, das Beschwerdegericht habe bei der Sachverhalt sfestStellung gegen die Pflicht aus § 9 LwVG i.V.m. §12 FGG verstoßen. Nach diesen Vorschriften hat das Gericht in LandwirtschaftsSachen von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeigneten Beweise aufzunehmen.
Der Amtsermittlungsgrundsatz entbindet die Verfahrensbeteiligten aber nicht von der Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und sich zu dem Vorbringen der übrigen Beteiligten umfassend und konkret zu äußern. Das Gericht kann andererseits in der Regel ohne Verletzung der Aufklärungspflicht davon ausgehen, daß die Beteiligten die ihnen vorteilhaften Umstände von sich aus Vorbringen. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein Beteiligter sich der Bedeutung maßgeblicher Umstände nicht bewußt ist, ergibt sich für das Gericht eine besondere Hinweispflicht. Die Aufklärungsverpflichtung
 
findet im übrigen dort ihre Grenze, wo der Verfahrensbeteiligte es alleine oder in erster Linie in der Hand hat, die notwendigen Erklärungen abzugeben und Beweismittel vorzulegen, um eine seinen Interessen entsprechende Gerichtsentscheidung herbeizuführen (vgl. Keidel/Kuntze/ Winkler, FGG Teil A 11. Aufl. § 12 Rdn. 12 m.w.N.).
Gegen den so zu verstehenden Amtsermittlungsgrundsatz hat das Beschwerdegericht nicht verstoßen:
Der Beteiligte zu 3 hatte im Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht vorgetragen, er sei bis zu den Verträgen zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 "der designierte Hofesnachfolger" gewesen. Im Beschwerdeverfahren hat er dann die Auffassung vertreten, er sei formlos, aber wirksam zu dem Hoferben von der Beteiligten zu 1 bestimmt gewesen und diese HoferbenbeStimmung stehe der Wirksamkeit der Vereinbarungen zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 entgegen. Ergänzend dazu hat er ein Schreiben seines Vaters vom 22. Oktober 1946 an den Kommandanten eines Kriegsgefangenenlagers vorgelegt, in dem um baldige Entlassung des Beteiligten zu 3 aus der Gefangenschaft gebeten wurde, u.a. weil der Beteiligte zu 3 "der einzige Sohn und Erbe unseres ... Hofes" sei, den der Vater jedoch alleine mit einem Gehilfen bewirtschaften müsse. Zugleich hat der Beteiligte zu 3 zwei nicht Unterzeichnete und den Verfasser nicht erkennbar machende Schriftstücke mit dem Datum vom 28. November 1946 vorgelegt, in denen es u.a. heißt, der Beteiligte zu 3 sei "Anerbe" des Hofes und werde sofort nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft in der Landwirtschaft eingesetzt werden.
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In den Schriftsätzen vom 18. Juli und 30. Oktober 19?Ö heben die Beteiligten zu 1 und 2 sich dann mit ausführlicher Begründung unter Angabe der näheren tymetände gegen die Annahme einer formlosen Hoferbenbe-»timmung gewandt. Sie haben dabei insbesondere hervorgehoben, eine ausdrückliche oder stillschweigende Zusage, dem Beteiligten zu 3 den Hof zu übertragen, sei niemals pme#f wbr|en. Der Beteiligte zu 3 habe auch aus dem seiner Eltern nicht auf eine solche Zusage Schließen kännan. Er sei Epileptiker, und der Krankheits-verlsuf habe einer ordnungsgemäßen Führung der Landwirt-sohaft entgegengestanden. Dementsprechend seien auch alle wesentlichen Arbeiten von Dritten erledigt worden.
Per Beteiligte zu 3 hat zu dem Vorbringen in den O.a» Schriftsätzen bis zu dem Erlaß der Rechtsbeschwerde-entScheidung nicht Stellung genommen. Die Bedeutung der Ausführungen der Beteiligten zu 1 und 2 für die Frage der formlosen, aber bindenden HoferbenbeStimmung war dem Beteiligten zu 3 bekannt, wie sich aus seinen eigenen Ausführungen im Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und dfm Beschwerdegericht ergibt. Da es sich zudem um Umstände handelte, zu denen er aus eigener Kenntnis eine Itellungnahme abgeben konnte, durfte das Beschwerdegericht ohne Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes diVPh.güigChen, der Beteiligte zu 3 werde einer falschen ng widersprechen. Das Gericht war bei dieser ■%icht gehalten, den Beteiligten zu 3 nach ttaihiin4^	vorgenannten	Schriftsätze zur Stellung-
nahme hQphmgls um eine Stellungnahme zu bitten oder gar den Beteiligten zu 3 in einer mündlichen Verhandlung zu dem Vorbringen der übrigen Beteiligten anzuhören.
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Das Beschwerdegericht hat daher rechtsfehlerfrei keine weiteren Ermittlungen angestellt. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten Fotokopien eines Schriftsatzes des Beteiligten zu 3 vom 28. November 1978 an das Oberlandesgericht, in dem eine Stellungnahme zu dem Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 enthalten ist, ist vor dem Erlaß der Beschwerdeentscheidung nicht zu den Gerichtsakten gelangt; der Schriftsatz konnte folglich vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigt werden. Einer Verwertung in der Rechtsbeschwerdeinstanz stehen die §§ 27 Abs. 2 LwVG, 561 ZPO entgegen.
b)	Aus den vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen, die allein der Beurteilung durch den Senat unterliegen, ergibt sich aber - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - keine formlose, aber wirksame HoferbenbeStimmung, die nach Treu und Glauben zu einer Beschränkung der Bestimmungsfreiheit des Hofeigentümers führen könnte.
Auch die am 1. Juli 1976 inkraftgetretene Regelung des § 7 Abs. 2 HöfeO führt zu keinem anderen Ergebnis:
(1) Einmal hat der Beteiligte zu 3 ab 1. Mai 1973 nur die Bewirtschaftung der nicht verpachteten Ländereien übernommen, die nur etwa 2/3 des Gesamthofes ausmachen.
Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es damit aber an der nach § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO erforderlichen Bewirtschaftung des Hofes.
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(2) Aber auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO sind nicht erfüllt:
Da die nur etwa 2/5 des Hofes ausmachenden, nicht verpachteten Ländereien nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts in erheblichem Umfang mit fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wurden und der Beteiligte zu 3 ab 1. Mai 1975 neben der Landwirtschaft auch noch die Gastwirtschaft selbständig betreibt, lassen Art und Umfang der Beschäftigung des Beteiligten zu 3 auf dem Hof alleine nicht erkennen, daß er nach dem Willen der Beteiligten zu 1 den Hof einmal übernehmen sollte.
c)	Fehlt es damit aber an einem Recht des Beteiligten zu 3, das durch die Vereinbarungen zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 beeinträchtigt sein könnte, so fehlt auch die Befugnis des Beteiligten zu 3 zur Einlegung der sofortigen Beschwerde. Die Rechtsbeschwerde mußte mithin als unbegründet zurückgewiesen werden.
d)	Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des vom Beteiligten zu 3 beim Landwirtschaftsgericht eingeleiteten Feststellungsverfahrens (mit dem Ziel der Feststellung, daß zwischen den Beteiligten zu 1 und 3 ein wirksamer Hofübergabevertrag vorliege und der Grundbesitz weiterhin Hof i.S. der Höfeordnung sei) kommt nicht in Betracht. Für die hier zu beurteilende Frage der Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3, hinsichtlich deren nur der vom Beschwerdegericht rechtsfehler-
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frei festgestellte Sachverhalt berücksichtigt werden kann, ist das Feststellungsverfahren nicht vorgreif-lich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG.
Hill	Hagen	Linden