Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 11. November 1976 durch die Vorsitzenden Richter Hill und Dr. Grell, den Richter Prof.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 9/76 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache Beteiligte: 1. 2. 3. 4. Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten zu 1 - 4: 5. Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 11. November 1976 durch die Vorsitzenden Richter Hill und Dr. Grell, den Richter Prof. Dr. Hagen sowie die ehrenamtlichen Richter Hunze und Thye beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. März 1976 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5, die den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen, weil der Rechtsbeschwerdeführerin als Hoferbin kein Beschwerderecht gegen die Zustimmung des Gerichts zu einem Grundstücksvermächtnis zusteht (vgl. BGH RdL 1964, 98). • > V--"' Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 12 000 DM festgesetzt. Hill Dr. Grell Hagen