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BGH · y BLw 9/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: y BLw 9/74

in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses über den im Grundbuch von Band 0, Blatt 82 und Blatt 101 eingetragenen Hof Beteiligte: Das Landwirtschaftsgericht Weener hat unter dem 27« Oktober 1966 ein Hoffolgezeugnis dahin erteilt, daß Hof erbe nach Johann Hinrich M^^B sein Sohn Weert Bajo geworden war« In einem weiteren Hof folge Zeugnis vom 28« Oktober 1966 ist Reimerdine M4IK bescheinigt worden, daß sie nach Weert Bajo MB^^ Hoferbin geworden ist« Reimerdine hatte am 22« November 1968 mit dem Beteiligten zu 2, dem Sohn Weerdine Ffl^BBBs, einen Erbvertrag geschlossen, durch den sie ihren Neffen zu ihrem Erben und Hof erben einsetzte« Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei nach ihrer Schwester Reimerdine Nacherbin des Vaters geworden, da ihre Schwester Weerdine FBiHiB geb. Er habe zwar nicht verhindern können, daß der Hof nach den gesetzlichen Bestimmungen auf einen Erben übergegangen sei. Deshalb sei sie nach dem Tod von Reimerdine Mi^P, die entgegen dem Wortlaut des Erbscheins nicht Vollerbin geworden sei, zur Nacherbfolge berufen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses durch Beschluß vom 9. November 1973 hat es dagegen dem Beteiligten zu 2 einen Erbschein mit Hoffolgezeugnis dahingehend erteilt, daß er Hoferbe des zu dem Nachlaß der verstorbenen Landwirtin Reimerdine typpp gehörenden Hofes geworden sei. sie sei auch schon deshalb Hoferbin geworden, weil die verstorbenen Geschwister Klaas M|^ und Veert nicht bauernfähig gewesen seien* Der Hof sei daher ihr auf Grund des zu dem Zeitpunkt des Erbfalls geltenden Jüngsten-rechts angefallen* Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Nach dem Tod Johann Hinrich Veert M^|^s sei der jüngste Sohn Veert Bajo Anerbe geworden. Die Tatsache allein, daß der Vater im Testament ohne Erwähnung des Hofes allgemein die Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt habe, reiche nicht für die Folgerung aus, daß sie im Falle der Unzulässigkeit einer Erbengemeinschaft nacheinander Vor- und Nacherben des Hofes hätten werden sollen. Die Beteiligte zu 1 wäre dach Erbhofrecht nicht Erbin geworden, da ihr nach § 20 REG auch noch der Bruder Klaas vorgegangen wäre. Das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Nds Rpfl 1950, 71) abgewichen, nach der der Vorerbfall und der Nacherbfall immer dem Hätte das Beschwerdegericht die Auffassung des Oberlandesgerichts Celle geteilt und "zugrunde gelegt, daß die Geschwister Veert, Klaas und Reimerdine nicht Hoferben geworden sind, so hätte es” dem Beteiligten zu 2 "die Erteilung des Hoffolgezeugnisses versagen müssen". Die Abweichung sei insofern für die Beteiligte zu 1 "ungünstig", als sie einer unmittelbaren Erbfolge der Beteiligten zu 1 nach ihrem Vater entgegenstehe. Es muß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Abweichung und dem Ergebnis des Beschwerdebeschlusses bestehen, d.h. es muß so sein, daß das Beschwerdegericht ohne die Abweichung anders entschieden hätte (vgl.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 58 LVO § 24 LwVG
HofBeteiligtebeteiligtAbweichungOberlandesgerichtKindKlaasReimerdineRechtsbeschwerdeErbe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
D34
y BLw 9/74
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses über den im Grundbuch von	Band	0,	Blatt	82	und
 Blatt 101 eingetragenen Hof
 Beteiligte:
1. Ehefrau Catherine
 geh.
in Hl
 Nr.
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt und Notar 00& in AI
2. Landwirt Rudolf F|
in
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwälte L. und H.	in
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 20. Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Carstensen und Komp
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 14. März 1974 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1), die dem Beteiligten zu 2) die im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 35 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 15* Februar 1940 in SM^verstorbene Landwirt Johann Hinrich Veert M^|^war Eigentümer des eingangs bezeichneten, früher in der Erbhöferolle eingetragenen Hofes zur Größe von etwa 26 ha. Durch Testament vom 25. März 1933 hat der Erblasser folgendes bestimmt:
"§ 1
Zu meinen Erben setze ich zu gleichen Teilen
 ein meine vier Kinder
1.	Reimerdine,
2.	Klaas
3.	Katharine
4.	Weert.
Ersatzerben dieser Kinder sollen ihre Abkömmlinge sein«
§ 2 ____________________________
Meine Tochter Weerdine EBHB^ geb«	setze
 ich auf den gesetzlichen Pflichtteil««
Reimerdine	ist	im Februar 1973» Klaas M^BB
im April 1963 und Weert *fB|^im April 1965 verstorben«
Das Landwirtschaftsgericht Weener hat unter dem 27« Oktober 1966 ein Hoffolgezeugnis dahin erteilt, daß Hof erbe nach Johann Hinrich M^^B sein Sohn Weert Bajo	geworden	war«	In einem weiteren Hof folge Zeugnis
 vom 28« Oktober 1966 ist Reimerdine M4IK bescheinigt worden, daß sie nach Weert Bajo MB^^ Hoferbin geworden ist« Reimerdine	hatte	am	22«	November	1968 mit
 dem Beteiligten zu 2, dem Sohn Weerdine Ffl^BBBs, einen Erbvertrag geschlossen, durch den sie ihren Neffen zu ihrem Erben und Hof erben einsetzte«
Im Juli 1973 hat die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach ihrem Vater beantragt«
Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei nach ihrer Schwester Reimerdine	Nacherbin	des	Vaters geworden,
 da ihre Schwester Weerdine FBiHiB geb.	auf	den
 Pflichtteil gesetzt worden sei und die übrigen vier Ge-
schwister, von denen nur noch sie lebe, zu gleichen Anteilen als Erben eingesetzt worden seien. Der Erblasser habe damit zu dem Ausdruck gebracht, daß alle Geschwister mit Ausnahme von Weerdine gleichmäßig bedacht werden sollten. Er habe alle seine Kinder erst einmal in den Genuß des Hofes kommen lassen wollen, bevor andere Verwandte Erben würden. Er habe zwar nicht verhindern können, daß der Hof nach den gesetzlichen Bestimmungen auf einen Erben übergegangen sei. Es sei aber sein Wille gewesen, daß jedes Kind ihn beerben sollte, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich war. Bei dieser Sachlage müsse eine Vor- und Nacherbschaft angenommen werden. Deshalb sei sie nach dem Tod von Reimerdine Mi^P, die entgegen dem Wortlaut des Erbscheins nicht Vollerbin geworden sei, zur Nacherbfolge berufen. Reimerdine M#iP habe daher nicht den Beteiligten zu 2 zu dem Hoferben bestimmen können. Im übrigen sei auch zweifelhaft, ob Weert Bajo
 Hof erbe habe werden können. Dieser sei nicht bauern-fähig gewesen.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses durch Beschluß vom 9. November 1973 zurückgewiesen.
Am 26. November 1973 hat es dagegen dem Beteiligten zu 2 einen Erbschein mit Hoffolgezeugnis dahingehend erteilt, daß er Hoferbe des zu dem Nachlaß der verstorbenen Landwirtin Reimerdine typpp gehörenden Hofes geworden sei.
Gegen den Beschluß vom 9. November 1973 hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und weiter - hilfsweise - vorgetragen,
 
sie sei auch schon deshalb Hoferbin geworden, weil die verstorbenen Geschwister Klaas M|^ und Veert nicht bauernfähig gewesen seien* Der Hof sei daher ihr auf Grund des zu dem Zeitpunkt des Erbfalls geltenden Jüngsten-rechts angefallen*
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der - vom Oberlandesgericht nicht zugelassenen - Rechtsbe-werde. Sie verfolgt ihren bisherigen Antrag weiter*
Der Beteiligte zu 2 bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
A)	Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Nach dem Tod Johann Hinrich Veert M^|^s sei der jüngste Sohn Veert Bajo	Anerbe	geworden.	Daraus	folge	zwar	noch
 nicht, daß bei seinem Tod im Jahre 1965 die von der Beteiligten zu 1 behauptete Nacherbfolge, die nach
 
Erbhofrecht nicht möglich gewesen sei, nicht mehr hätte eintreten können. Im Gegensatz zu der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (Nds Rpfl 1950, 71), nach der der Vorerbfall und der Nacherbfall immer dem gleichen Recht unterständen, habe sich überwiegend die Meinung durchgesetzt, daß Vor- und Nacherbfall jeweils unter Berücksichtigung des § 58 LVO für den einzelnen Erbfall gesondert zu beurteilen seien. Danach würde grundsätzlich der Eintritt einer Nacherbfolge denkbar sein. Aus dem Testament des Vaters lasse sich aber der Wille, eine Nacherbschaft anzuordnen, nicht entnehmen. Die Tatsache allein, daß der Vater im Testament ohne Erwähnung des Hofes allgemein die Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt habe, reiche nicht für die Folgerung aus, daß sie im Falle der Unzulässigkeit einer Erbengemeinschaft nacheinander Vor- und Nacherben des Hofes hätten werden sollen.
Die Beteiligte zu 1 sei auch nicht entsprechend ihrem Hilfsvorbringen unmittelbare Erbin des Erblassers geworden. Diese Rechtsstellung hätte sie selbst dann nicht erlangt, wenn Weert Bajo	nicht	bauernfähig gewesen
 wäre. Die Beteiligte zu 1 wäre dach Erbhofrecht nicht Erbin geworden, da ihr nach § 20 REG auch noch der Bruder Klaas vorgegangen wäre.
B)	Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde vor:
Das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Nds Rpfl 1950, 71) abgewichen, nach der der Vorerbfall und der Nacherbfall immer dem
 
gleichen Recht unterständen. Hätte das Beschwerdegericht die Auffassung des Oberlandesgerichts Celle geteilt und "zugrunde gelegt, daß die Geschwister Veert, Klaas und Reimerdine	nicht	Hoferben	geworden sind,
 so hätte es” dem Beteiligten zu 2 "die Erteilung des Hoffolgezeugnisses versagen müssen". Die Abweichung sei insofern für die Beteiligte zu 1 "ungünstig", als sie einer unmittelbaren Erbfolge der Beteiligten zu 1 nach ihrem Vater entgegenstehe. Im Falle einer Zurückverweisung der Sache zu dem Zwecke der weiteren Aufklärung im Hinblick auf die Bauernfähigkeit der vorverstorbenen Geschwister bestehe die Möglichkeit, daß das Oberlandesgericht zu einer für die Beteiligte zu 1 günstigen Entscheidung gelange.
C)	Auch wenn man davon ausgeht, daß der angefochtene Beschluß und die Vergleichsentscheidung die gleiche Rechtsfrage unterschiedlich beurteilen, ist eine weitere Voraussetzung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht erfüllt. Damit eine Rechtsbeschwerde hiernach statthaft ist, muß das Beschwerdegericht nicht nur abgewichen sein, seine Entscheidung muß vielmehr darüber hinaus auch auf dieser Abweichung beruhen. Es muß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Abweichung und dem Ergebnis des Beschwerdebeschlusses bestehen, d.h. es muß so sein, daß das Beschwerdegericht ohne die Abweichung anders entschieden hätte (vgl. Pritsch, RdL 1959» 172, 176). Hier hat der Tatrichter festgestellt, daß eine Nacherbfolge nicht angeordnet worden ist. Die Abweichung bildet mithin nicht die Grundlage der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGHZ 21, 234, 236).
Erweist sich danach die Rechtsbeschwerde als imstatthaft, ist es dem Senat verwehrt, zu den Ausführungen der Beteiligten zu 1 Stellung zu nehmen, die sich mit der Sache selbst befassen«
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hill
 Rothe
Dr« Grell