September und 25- November 1939 privatechriftlich ein gemeinschaftliches Testament errichtet, das Einzelheiten über die Abfindung der Kinder, soweit sie nicht Hof erbe werden, enthält. Als Hofnacherbe hat sich inzwischen, nachdem alle übrigen hierfür noch in Betracht kommenden Geschwister der Beteiligten teils gestorben, teils vom Hofe fortgezogen waren, der 1917 geborene Antragsteller Hubert SgHBHP (Beteiligter zu 1) herausgestellt; er ist unverheiratet und lebt nach wie vor auf dem Hof.Im Jahre 1963 starb eine Schwester der Beteiligten, Anna. Als zu ihrem Nachlaß gehörend bezeichnete Anna SfliBIB dort insbesondere bestimmte, angeblich bisher noch nicht erfüllte Ansprüche aus dem elterlichen Testament, die sich gegen den jetzigen Hofeigentümer, den Antragsgegner, richteten. Außer einer Barabfindung von 3 000 DM und 2 825,94 DM Darlehensrückzahlung - diese Beträge sind nicht Gegenstand der Rechtsbeschwerde - verlangt er Übereignung von 2,7594 ha Hofgelände, hilfsweise Zahlung von 11 037,78 DM, und zwar als Entschädigung für Währungsverluste, die seine Schwester durch die Entwertung ihrer Sparguthaben erlitten habe; zur Begründung beruft er sich auf eine entsprechende Bestimmung im Testament der Eltern. Zugesprochen hat es dem Antragsteller 3 000 DM Barabfindung, nicht zugesprochen die begehrte Darlehensrückzahlung; als Entschädigung für Währungsverluste, die seine Schwester erlitten habe, könne der Antragsteller keine Grundstücke verlangen, sondern lediglich Geld, und auch dies nur in Höhe von 1 484 DM. Auf diejenige des Antragsgegners hat es, unter deren Zurückweisung im übrigen, den von ihm zu zahlenden Geldbetrag auf 3 OOO DM nebst Zinsen herabgesetzt und zusätzlich den Antrags steiler verurteilt, dem Verkauf der Wegeparzelle sowie ihrer Auflassung an die Gemeinde N0Hzuzustimmen. vorliegt, ihre Statthaftigkeit davon ab, ob das Oberlandesgericht im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr. 1 IwVG von der Entscheidung eines der dort bezeichneten Gerichte abgewichen ist und sein Beschluß auf dieser Abweichung beruht. 1. Soweit das Oberlandesgericht dem Antragsteller einen Anspruch auf Ersatz von Währungsverlusten mit der Begründung aberkannt hat, er möge vielleicht seiner Schwester Anna S W zugestanden haben, sei aber jedenfalls, wie sich aus dem elterlichen Testament vom 18. Nach den Auslegungsgrundsätzen, wie der Bundesgerichtshof sie insbesondere in dem Urteil vom Jahre 1953 aufgestellt habe, seien rechtsgeschäftliche Einzelbestimmungen in der Weise auszulegen, daß der ganze Inhalt des Rechtsgeschäfts herangezogen und das Gesamtbild der Beziehungen zwischen den Beteiligten berücksichtigt werde; die Auslegung dürfe sich nicht auf die einzelne Bestimmung beschränken. Im vorliegenden Pall bietet die Begründung, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung gegeben hat, keinen Anhaltspunkt für die Annahme, es sei im Gegensatz zu dem Bundesgerichtshof von der Rechtsansicht ausgegangen, daß die Auslegung eines Testaments sich auf die Würdigung einzelner, herausgegriffener Bestimmungen zu beschränken habe, während der übrige Testamentsinhalt sowie das Gesamtbild der zwischen den beteiligten Personen bestehenden Beziehungen außer Betracht gelassen werden dürften. Bas ferner als Vergleichsentscheidung benannte Urteil vom Jahre I960 betraf die Vorausabtretung künftiger Kaufpreisforderungen durch einen Kaufmann, der in dem Zeitpunkt, als die abgetretenen Forderungen dann zur Entstehung gelangten, bereits verstorben war, und es ging dort um die Präge, ob jene Abtretung auch gegenüber den Erben des Verstorbenen wirksam sei. Bies hat der Bundesgerichtshof mit der Begründung bejaht, daß der Erbfall in vermögensrechtlicher Hinsicht eine Gesamtnachfolge bewirke: nicht nur bereits bestehende Rechte und Pflichten des Erblassers gingen auf den Erben über, sondern grundsätzlich alle Vermögensrecht- Bie Rechtsbeschwerde meint, von diesem Grundsatz sei das Oberlandesgericht abgewichen, wenn es einen Übergang des in der Person der Anna bereits entstandenen Ausgleichsanspruchs für Währungsverluste auf ihren Alleinerben, den Antragsteller, verneint habe. Die Rechtsbeschwerde verkennt den Gedankengang des angefochtenen Beschlusses, wenn sie glaubt, dem Antragsteller sei ein Ausgleich für die von der Erblasserin Anna erlittenen WährungsVerluste versagt worden, weil Vermächtnisansprüche unvererblich seien. November 1939 aus dem Sicherungszweck der dort getroffenen Regelung entnimmt; das wiederum hat nach seiner Rechtsauffassung zur Folge gehabt, daß die Forderung bereits mit dem Tode der Anna SQHHHB erloschen war und deshalb nicht in ihren Nachlaß fallen konnte. Ihre Ausführungen betreffen im übrigen den Inhalt der getroffenen Entscheidung, deren sachliche Richtigkeit der Senat, weil das Rechtsmittel mangels Abweichung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG unzulässig ist, nicht nachzuprüfen vermag. 2. Soweit das Oberlandesgericht den Antragsteller für verpflichtet erklärt hat, gemäß § 2120 BGB dem Verkauf der Wegenarzelle an die Gemeinde NfllBB zu* zustimmen, macht die Rechtsbeschwerde geltend, es sei von folgenden drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen: Urteile vom 8. Wenn auch die beiden ersten Urteile nicht zu § 2120, sondern zu § 2038 BGB ergangen seien, handele es sich doch bei ihnen, ebenso wie bei dem dritten, jeweils darum, was zur "ordnungsmäßigen Verwaltung” eines Nachlasses "erforderlich” sei, und da das Bürgerliche Gesetzbuch diesen Begriff in der einen wie der anderen Vorschrift mit gleicher Bedeutung verwende, müsse zwecks Prüfung, ob der angefochtene Beschluß ihn abweichend vom Bundesgerichtshof ausgelegt habe, auf sämtliche drei Vergleichsentscheidungen zurückgegriffen werden« Selbst wenn man der Rechtsbeschwerde hinsichtlich dieses Ausgangspunktes folgen wollte, kann ihr aber darin nicht beigepflichtet werden, daß das Oberlande sge rieht, soweit es die Abveräußerung der Wegeparzelle als eine im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung gebotene Maßnahme beurteilt hat, sich zu den angefochtenen Entscheidungen im Widerspruch befinde. In dem Urteil vom Jahre 1972 ging es um ein Nachlaßgrundstück, das der Vorerbe freihändig verkauft hatte, weil er anderenfalls dessen Enteignung zu Bebauungszwecken befürchtete, bei der die Entschädigung niedriger ausgefallen wäre als der erzielte Kaufpreis; der IV. Zivilsenat hat den Grundstücksverkauf, dem der Nacherbe seine Zustimmung verweigerte, für nicht erforderlich erachtet und dies damit begründet, daß nach den getroffenen Feststellungen eine Enteignung des Grundstücks nicht unmittelbar drohend bevorstehe, vielmehr noch ujngewiß sei, ob es überhaupt zur Auf- Soweit aber in diesen Entscheidungen auf den Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers sowie auf die Notwendigkeit abgestellt wurde, auch die Rechte der übrigen Erben zu berücksichtigen (BGHZ aaO S. 81 und 82 f; m BGB § 1004 Nr. 14 Bl. 1 R unten, Bl. 2 oben), ist dem angefochtenen Beschluß nicht zu entnehmen, daß das Oberlandesgericht seiner Entscheidung eine gegenteilige Auffassung zugrunde gelegt hätte.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 9/73 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend den im Grundbuch von N eingetragenen Hof in NflHB^Bez. 0. Beteiligte: Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch die Rechts-anwälte SHHfrund HB in 2. Bauer Josef Pi in * Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner, - bisheri Br. e Yerf ahrensbevollmächti und flHBVin Rechtsanwälte Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 14. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell und die ehrenamtlichen Richter Raither und Lechler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 1973 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwer deverfahren auf 13 037,78 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten sind Brüder. Der eingangs bezeichnete 41,1497 ha große Hof mit einem Einheitswert von 48 300 Dil gehörte früher ihrem Vater, dem Landwirt Wilhelm Aus dessen Ehe mit Anna geb. KflBHHP sind außer den beiden Beteiligten noch zehn weitere Kinder hervorgegangen. Die Mutter starb im Dezember 1939, der Vater im Februar 1946. Die Eltern hatten am 18. September und 25- November 1939 privatechriftlich ein gemeinschaftliches Testament errichtet, das Einzelheiten über die Abfindung der Kinder, soweit sie nicht Hof erbe werden, enthält. Wegen Unklarheit der testamentarischen Bestimmungen war nach dem Tode des längstlebenden Eltemteils zunächst ungewiß, welches Kind Hofeigentümer sei. Das wurde 1958 im Rahmen eines landwirtschaftsgerichtlichen Feststellungsverfahrens geklärt. Hiernach ist der 1904 geborene Antragsgegner Josef (Beteiligter zu 2) Hoferbe geworden; er steht seit Februar 1959 als Eigentümer im Grundbuch. Gleichzeitig wurde dort eingetragen, daß Nacherbfolge besteht, die mit dem Tode oder der Wirtschaftsunfähigkeit des Antragsgegners eintreten wird. Als Hofnacherbe hat sich inzwischen, nachdem alle übrigen hierfür noch in Betracht kommenden Geschwister der Beteiligten teils gestorben, teils vom Hofe fortgezogen waren, der 1917 geborene Antragsteller Hubert SgHBHP (Beteiligter zu 1) herausgestellt; er ist unverheiratet und lebt nach wie vor auf dem Hof. Im Jahre 1963 starb eine Schwester der Beteiligten, Anna. die ledig geblieben war und ihr ganzes Leben auf dem Hof zugebracht hatte. Sie hinterließ ein notarielles Testament vom 11. Mai 1962. Darin wurde ihr Bruder Hubert, der Antragsteller, zu ihrem Erben eingesetzt. Als zu ihrem Nachlaß gehörend bezeichnete Anna SfliBIB dort insbesondere bestimmte, angeblich bisher noch nicht erfüllte Ansprüche aus dem elterlichen Testament, die sich gegen den jetzigen Hofeigentümer, den Antragsgegner, richteten. Am 13. August 1970 verkaufte der Antragsgegner eine zu dem Hofe gehörige Wegeparzelle von 3415 qm an die Gemeinde NfliHHB» der Kaufpreis betrug 6 830 DM, zuzüglich 1 857 >50 DM für Befestigung des Weges und für dort stehende Bäume. Der notarielle Kaufvertrag konnte bisher nicht ausgeführt werden, weil der Antragsteller sich weigert, der Veräußerung in seiner Eigenschaft als Nacherbe zuzustimmen. In dem vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller Ansprüche geltend, die ihm seiner Auffassung nach als Erbe der Schwester Anna zustehen. Außer einer Barabfindung von 3 000 DM und 2 825,94 DM Darlehensrückzahlung - diese Beträge sind nicht Gegenstand der Rechtsbeschwerde - verlangt er Übereignung von 2,7594 ha Hofgelände, hilfsweise Zahlung von 11 037,78 DM, und zwar als Entschädigung für Währungsverluste, die seine Schwester durch die Entwertung ihrer Sparguthaben erlitten habe; zur Begründung beruft er sich auf eine entsprechende Bestimmung im Testament der Eltern. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung dieser Anträge gebeten. Das Landwirtschaftsgericht hat den Anträgen in Höhe von 4 484 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen zurückgewiesen. Zugesprochen hat es dem Antragsteller 3 000 DM Barabfindung, nicht zugesprochen die begehrte Darlehensrückzahlung; als Entschädigung für Währungsverluste, die seine Schwester erlitten habe, könne der Antragsteller keine Grundstücke verlangen, sondern lediglich Geld, und auch dies nur in Höhe von 1 484 DM. Gegen diese Entscheidung ist von beiden Beteiligten sofortige Beschwerde eingelegt worden. Sie haben vor dem Oberlandesgericht ihre bisherigen Anträge, soweit sie damit in erster Instanz nicht durchgedrungen waren, weiter verfolgt. Der Antragsgegner hat außerdem die Verurteilung des Antragstellers begehrt, der Veräußerung der Wegeparzelle an die Gemeinde zuzustimmen. Der Antragsteller ist diesem Begehren entgegengetreten. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Auf diejenige des Antragsgegners hat es, unter deren Zurückweisung im übrigen, den von ihm zu zahlenden Geldbetrag auf 3 OOO DM nebst Zinsen herabgesetzt und zusätzlich den Antrags steiler verurteilt, dem Verkauf der Wegeparzelle sowie ihrer Auflassung an die Gemeinde N0Hzuzustimmen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers; er erstrebt mit ihr die Aufhebung der getroffenen Entscheidung insoweit, als seinem Anspruch auf Übereignung von 2,7594 ha Ackerland, hilfsweise Zahlung von weiteren 11 037,78 DM, der Erfolg versagt und als ihm auf gegeben worden ist, der Veräußerung der Wegeparzelle zuzustimmen. Der Antragsgegner hat sich am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt. II. Die Rechtsbeschwerde ist im angefochtenen Beschluß nicht gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zugelassen worden. Infolgedessen hängt, da auch kein Fall nach Abs. 1 Nr. 2 aaO vorliegt, ihre Statthaftigkeit davon ab, ob das Oberlandesgericht im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr. 1 IwVG von der Entscheidung eines der dort bezeichneten Gerichte abgewichen ist und sein Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Das macht der Rechtsbeschwerdeführer geltend, und er führt mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs an, von denen seiner Meinung nach der Beschwerdebeschluß abweicht. 1. Soweit das Oberlandesgericht dem Antragsteller einen Anspruch auf Ersatz von Währungsverlusten mit der Begründung aberkannt hat, er möge vielleicht seiner Schwester Anna S W zugestanden haben, sei aber jedenfalls, wie sich aus dem elterlichen Testament vom 18. September/25. November 1939 ergebe, nicht auf ihn übergegangen, steht nach Ansicht der Rechtsbeschwerde diese Testamentsauslegung nicht im Einklang mit den Urteilen vom 11. Oktober 1951, IV ZR 17/50 (IM BGB § 133 B Nr. 1), vom 20. Februar 1953, V ZR 102/51 (IM aaO Nr. 3) und vom 9. Juni I960, VII ZR 229/58 (BGHZ 32, 367): Nach den Auslegungsgrundsätzen, wie der Bundesgerichtshof sie insbesondere in dem Urteil vom Jahre 1953 aufgestellt habe, seien rechtsgeschäftliche Einzelbestimmungen in der Weise auszulegen, daß der ganze Inhalt des Rechtsgeschäfts herangezogen und das Gesamtbild der Beziehungen zwischen den Beteiligten berücksichtigt werde; die Auslegung dürfe sich nicht auf die einzelne Bestimmung beschränken. Dieser Grundsatz gelte ausweislich des Urteils vom Jahre 1951 auch für letztwillige Verfügungen. Eine Abweichung hiervon läßt jedoch der ange-fochtene Beschluß nicht erkennen. § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG setzt voraus, daß eine bestimmte Rechtsfrage im Be-schwerdebeSchluß und in der dazu angeführten Vergleichsentscheidung verschieden beantwortet wurde (BGH Beschluß vom 22. Februar 1973, V BLw 29/72, S. 7 f). Im vorliegenden Pall bietet die Begründung, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung gegeben hat, keinen Anhaltspunkt für die Annahme, es sei im Gegensatz zu dem Bundesgerichtshof von der Rechtsansicht ausgegangen, daß die Auslegung eines Testaments sich auf die Würdigung einzelner, herausgegriffener Bestimmungen zu beschränken habe, während der übrige Testamentsinhalt sowie das Gesamtbild der zwischen den beteiligten Personen bestehenden Beziehungen außer Betracht gelassen werden dürften. Letzteres ist hier auch nicht geschehen. Bas ferner als Vergleichsentscheidung benannte Urteil vom Jahre I960 betraf die Vorausabtretung künftiger Kaufpreisforderungen durch einen Kaufmann, der in dem Zeitpunkt, als die abgetretenen Forderungen dann zur Entstehung gelangten, bereits verstorben war, und es ging dort um die Präge, ob jene Abtretung auch gegenüber den Erben des Verstorbenen wirksam sei. Bies hat der Bundesgerichtshof mit der Begründung bejaht, daß der Erbfall in vermögensrechtlicher Hinsicht eine Gesamtnachfolge bewirke: nicht nur bereits bestehende Rechte und Pflichten des Erblassers gingen auf den Erben über, sondern grundsätzlich alle Vermögensrecht- liehen Beziehungen, auch die “unfertigen”, noch werdenden oder schwebenden Rechtste Ziehungen, also auch bedingte oder künftige Rechte, Bindungen und Lasten (BGHZ 32, 367, 369). Bie Rechtsbeschwerde meint, von diesem Grundsatz sei das Oberlandesgericht abgewichen, wenn es einen Übergang des in der Person der Anna bereits entstandenen Ausgleichsanspruchs für Währungsverluste auf ihren Alleinerben, den Antragsteller, verneint habe. Zwar werde dieses Ergebnis im angefochtenen Beschluß “allein mit vagen Formulierungen“ (Wegfall des Sicherungs zwecks usw.) begründet, aber angesichts der Betonung des Nichtübergangs spreche "doch einiges dafür", daß der Beschwerderiehter "Unvererblichkeit" der in Frage stehenden Forderung angenommen habe. Dabei werde übersehen, daß auch Vermächtnisansprüche - um einen solchen handele es sich hier - zu den vermögensrechtlichen Beziehungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehörten, zu demal wenn sie sich, wie der Ausgleichsanspruch, auf Geld oder Grundstückseigentum richteten; sie seien daher entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts in aller Regel vererblich. Eine Abweichung liegt indessen auch hier nicht vor. Die Rechtsbeschwerde verkennt den Gedankengang des angefochtenen Beschlusses, wenn sie glaubt, dem Antragsteller sei ein Ausgleich für die von der Erblasserin Anna erlittenen WährungsVerluste versagt worden, weil Vermächtnisansprüche unvererblich seien. Von einer derartigen Rechtsansicht ist das Oberlandesgericht, wie seine Ausführungen erkennen lassen, nicht ausgegangen. Es verneint vielmehr einen Übergang der Ausgleichsforderung auf den Antragsteller wegen ihres höchstpersönlichen Charakters (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB 33. Aufl. § 399 Anm. 2 b, sowie die Schriftsätze der Beteiligten vom 16. Dezember 1972, S. 5, und vom 16. Mai 1973, S. 6), den es unter Auslegung des elterlichen Testaments vom 18. September/25. November 1939 aus dem Sicherungszweck der dort getroffenen Regelung entnimmt; das wiederum hat nach seiner Rechtsauffassung zur Folge gehabt, daß die Forderung bereits mit dem Tode der Anna SQHHHB erloschen war und deshalb nicht in ihren Nachlaß fallen konnte. Beruht hiernach die Versagung des Währungsausgleichs nicht auf der Annahme einer Unvererblichkeit von Vermächtnisansprüchen, so kommt es auf alles, was die Rechtsbeschwerde zu dieser Frage vorbringt, nicht mehr an. Ihre Ausführungen betreffen im übrigen den Inhalt der getroffenen Entscheidung, deren sachliche Richtigkeit der Senat, weil das Rechtsmittel mangels Abweichung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG unzulässig ist, nicht nachzuprüfen vermag. 2. Soweit das Oberlandesgericht den Antragsteller für verpflichtet erklärt hat, gemäß § 2120 BGB dem Verkauf der Wegenarzelle an die Gemeinde NfllBB zu* zustimmen, macht die Rechtsbeschwerde geltend, es sei von folgenden drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen: Urteile vom 8. Mai 1952, IV ZR 208/51 (BGHZ 6, 76), vom 17. September 1954, V ZR 35/54 (LM BGB § 1004 Nr. 14) und vom 12. Januar 1972, IV ZR 1206/68 (IM BGB § 2120 Nr. 2/3 = WM 1972, 423). Wenn auch die beiden ersten Urteile nicht zu § 2120, sondern zu § 2038 BGB ergangen seien, handele es sich doch bei ihnen, ebenso wie bei dem dritten, jeweils darum, was zur "ordnungsmäßigen Verwaltung” eines Nachlasses "erforderlich” sei, und da das Bürgerliche Gesetzbuch diesen Begriff in der einen wie der anderen Vorschrift mit gleicher Bedeutung verwende, müsse zwecks Prüfung, ob der angefochtene Beschluß ihn abweichend vom Bundesgerichtshof ausgelegt habe, auf sämtliche drei Vergleichsentscheidungen zurückgegriffen werden« Selbst wenn man der Rechtsbeschwerde hinsichtlich dieses Ausgangspunktes folgen wollte, kann ihr aber darin nicht beigepflichtet werden, daß das Oberlande sge rieht, soweit es die Abveräußerung der Wegeparzelle als eine im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung gebotene Maßnahme beurteilt hat, sich zu den angefochtenen Entscheidungen im Widerspruch befinde. In dem Urteil vom Jahre 1972 ging es um ein Nachlaßgrundstück, das der Vorerbe freihändig verkauft hatte, weil er anderenfalls dessen Enteignung zu Bebauungszwecken befürchtete, bei der die Entschädigung niedriger ausgefallen wäre als der erzielte Kaufpreis; der IV. Zivilsenat hat den Grundstücksverkauf, dem der Nacherbe seine Zustimmung verweigerte, für nicht erforderlich erachtet und dies damit begründet, daß nach den getroffenen Feststellungen eine Enteignung des Grundstücks nicht unmittelbar drohend bevorstehe, vielmehr noch ujngewiß sei, ob es überhaupt zur Auf- Stellung eines entsprechenden Bebauungsplanes kommen werde. Inwieweit sich hieraus, wie die Rechtsbeschwerde dies tun möchte, der allgemeine Grundsatz ableiten läßt, eine G-rundstücksveräußerung sei "nur dann" zur ordnungsmäßigen Verwaltung notwendig, wenn sonst der Nachlaß einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil erleide, kann offen bleiben. Auf jeden Fall ist nicht ersichtlich, daß das Oberlandesgericht in diesem Punkt von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen wäre; es stellt ausdrücklich darauf ab, daß die Beibehaltung der streitigen Wegeparzelle für den Hofinhaber die Verpflichtung mit sich bringe, den Weg instandzuhalten, wobei es sich "um keine unerheblichen Lasten" handele» Über eine gesetzliche "Vermutung", daß Grundstücke im Nachlaß zu verbleiben hätten, oder eine dahingehende "grundsätzliche Anwartschaft des Nacherben" enthält die angeführte Vergleichsentscheidung entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts. Ebensowenig begründen die beiden anderen Urteile aus den Jahren 1952 und 1954 einen Abweichungstatbestand nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Sie lassen sich kaum mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen, weil es bei ihnen um keine Urundstücksveräußerungen ging, vielmehr um Instandsetzung bzw. Wiederaufbau von G-e-bäuden; außerdem betrifft das erste Urteil den Sonderfall des § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BUB, d.h. Maßregeln zur "Erhaltung" einzelner Nachlaßgegenstände, wozu es - anders als bei der "ordnungsmäßigen Verwaltung" - keiner Mitwirkung der anderen Erben be- darf (BGHZ 6, 76, 80 ff). Soweit aber in diesen Entscheidungen auf den Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers sowie auf die Notwendigkeit abgestellt wurde, auch die Rechte der übrigen Erben zu berücksichtigen (BGHZ aaO S. 81 und 82 f; m BGB § 1004 Nr. 14 Bl. 1 R unten, Bl. 2 oben), ist dem angefochtenen Beschluß nicht zu entnehmen, daß das Oberlandesgericht seiner Entscheidung eine gegenteilige Auffassung zugrunde gelegt hätte. Die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu diesem Punkt richten sich gegen die tat richterliche Würdigung und sind daher für das Problem der Abweichung, auf das es hier ankommt, ohne Belang. 3. Was die von der Rechtsbeschwerde gerügten Verfahrensfehler anbetrifft (das Oberlandesgericht habe "gegen elementare prozessuale Grundsätze verstoßen", indem es durch seine Verhandlungsführung den Antragsteller "regelrecht überfahren" und ihm das rechtliche Gehör verweigert habe), so kann hier nicht geprüft werden, ob diese Vorwürfe nicht bereits durch das Sitzungsprotokoll vom 24. Mai 1973 widerlegt sind, dem zufolge (S. 1, 2, 3, 12 und 13) der Antragsteller sich in der mündlichen Verhandlung auch persönlich zu allen entscheidungserheblichen Punkten geäußert hat. Denn zu einer solchen Prüfung wäre der Senat nur befugt, wenn zuvor eine Abweichung und damit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels feststünde. Daran fehlt es. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 1956, V ZR 183/55 (LM BGB § 273 Nr. 6), auf das die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. 4. Da mithin die Rechtsbeschwerde den Anforderungen des § 24 LwVG nicht entspricht, muß sie als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG. Hill Rothe Br. Grell