Februar 1966; die Beteiligten zu 1 - 3 sind seine Kinder- Durch Erbvertrag vom 9» April 1964 hatte er die Beteiligte zu 1) zu seiner Erbin und Hoferbin bestimmt- Diese hat gebeten, ihr ein Hoffolgezeugnis des Inhalts zu erteilen, daß sie Hoferbin nach ihrem Vater Wilhelm Gerhard geworden sei. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) sofortige Beschwerde eingelegt und dazu weiterhin geltend gemacht, die Antragstellerin sei nicht wirtschaftsfähig. Er focht mit Schreiben vom 25- Januar 1967 den Erbvertrag an, weil der Erblasser Erzeuger des ältesten Kindes der Beteiligten zu 1) und von dieser "unter Bruch gesetzt" worden sei. Der Beteiligte zu 2) habe sich aber mit seiner Beschwerdebegründung lediglich gegen die die Hoffolge betreffende Anordnung des Landwirtschaftsgerichts gewandt5 es werde dort ausschließlich vorgetragen, die Beteiligte zu 1) sei nicht wirtschaftsfähig. Aber wenn auch diese beiden Kinder als Hoferben ausfielen, so käme doch der jüngste Bruder des Beteiligten zu 2), nämlich der Beteiligte zu 3) zunächst als Hoferbe in Betrachte Dieser sei immerhin Bauernsohn und als solcher aufgewachsen.» Der Antragsgegner habe auch trotz eines Hinweises auf diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet, sein Bruder sei zur Zeit des Erbfalles wirtschaftsunfähig gewesen. Biesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) formund fristgerecht mit der Rechtsbeschwerde angefochten und dazu ausgeführt: Bas Beschwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Beschwerde lediglich das HoffolgeZeugnis betreffe; das sei irrig. Aus dem Umstand, daß er den Erbvertrag angefochten habe, sei auch zu ersehen, daß eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Erteilung des Hoffolgezeugnisses nicht gegeben sei. Die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses, die das Beschwerdegericht gebilligt hat, würde das Recht des Antrag-stellers verletzen, wenn aus seinem Beschv/erdeVorbringen sich schlüssig ergeben würde, daß nicht die Antragstellerin, sondern er selbst (Beteiligter zu 2) der kraft Gesetzes (§§5? 2) der Weg zu dem Hoferben noch nicht frei geworden, Fällt die zur Hoferbin kraft Erbvertrages berufene Beteiligte zu 1) aus, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Erblasser ihren Sohn (Tochter) als Ersatzerben für den Hof bestimmt hat. Daß der Sohn beim Erbfall erst 12 Jahre alt war, steht der Annahme der Wirtschaftsfähigkeit nicht unbedingt entgegen (§ 6 Abs, 6 HöfeO), Selbst wenn sich aber aus dem Vorbringen des Beteiligten zu 2) entnehmen ließe, daß der ganze Stamm der Beteiligten zu 1) als Hoferbe ausfalle, so wäre noch nicht die Hoferbeneigenschaft des Beteiligten zu 2) dargetan. Fehlt es sonach an einem Beschwerdevorbringen, das schlüssig das Hoffolgerecht des Beteiligten zu 2) und damit eine Verletzung dieses Rechts durch den angefochtenen Beschluß erkennen läßt, so ist die sofortige Be schv/erde zu Recht als unzulässig verworfen worden. Soweit sich die Rechtsbeschwerde damit befaßt, daß mit der sofortigen Beschv/erde entgegen der Auffassung des Öber-landesgerichts auch die Ausstellung eines Erbscheins hinsichtlich des hoffreien Vermögens des Erblassers angefochten worden sei, und soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe den Sachverhalt nicht richtig gewürdigt, ist der Senat zu einer Rachprüfung nicht in der Lage» Insoweit liegt überhaupt keine Entscheidung des Beschwerdegerichts bisher vor; dieses hat sich lediglich in der Beschwerdebegründung über den Umfang der sofortigen Beschwerde geäußert, aber im Beschlußsatz nicht über die Anordnung des Erbscheins entschieden« Es bleibt dem Rechtsbeschwerdeführer überlassen, gegebenenfalls hierzu noch eine Entscheidung des Beschwerdegerichts herbeizuführen«
BUNDESGERICHTSHOF v blw_ g/67 B ESCH L.USS betreffend die Erteilung eines HoffolgeZeugnisses nach dem am 21. Februar 1966ge^orbenen Bauern Wilhelm Gerhard HB, WflHHHIB hei Bad Brl 1. Ida Henriette in W! bei Bad 2. Landwirt Heye . bei Bost B Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer, im Rechtsanwälte und vertreten durch in Bi 3« Hermann Hl n kaufmännischer weg o m 2 - Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 23- Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin, der Bundesrichter Br, Biepenbrock und Br, Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müller beschlossen: Die Bechtsbeschwerde des Heye Bußmann gegen den Beschluß des 3° Zivilsenats (Senat für Landv/irtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schlesv/ig vom 23- Januar 196? wird auf Kosten des Beehtsbeschwerdeführers zurückgewiesen- Der Geschäftswert wird für das Rechtsbe-schwerdeverfahren auf Io ooo DM festgesetzt- Hofes in Größe von 53,83 ha mit einem Einheitswert von 31 9oo DM- Ir verstarb a® 21. Februar 1966; die Beteiligten zu 1 - 3 sind seine Kinder- Durch Erbvertrag vom 9» April 1964 hatte er die Beteiligte zu 1) zu seiner Erbin und Hoferbin bestimmt- Diese hat gebeten, ihr ein Hoffolgezeugnis des Inhalts zu erteilen, daß sie Hoferbin nach ihrem Vater Wilhelm Gerhard geworden sei. Der Beteiligte zu 2) hat diesem Antrag widersprochen und geltend gemacht, die Antragstellerin sei nicht wirtschaftsfähig- Gr ü n d e X Der Bauer Wilhe im Grundbuch von W Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluß vom 13° Mai 196 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses sowie eines Erbscheins angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin (Beteiligte zu 1) sei wirtschaftsfähig. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) sofortige Beschwerde eingelegt und dazu weiterhin geltend gemacht, die Antragstellerin sei nicht wirtschaftsfähig. Er focht mit Schreiben vom 25- Januar 1967 den Erbvertrag an, weil der Erblasser Erzeuger des ältesten Kindes der Beteiligten zu 1) und von dieser "unter Bruch gesetzt" worden sei. Bas Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Es führt hierzu im wesentlichen folgendes aus: Die Beschwerde beziehe sich lediglich auf die Hoffolge, nicht auf die bürgerlich-rechtliche Erbfolge. Der Beschluß des Landwirt-schaftsgerichts ordne allerdings auch die Erteilung eines Erbscheins hinsichtlich des hoffreien Nachlasses an. Der Beteiligte zu 2) habe sich aber mit seiner Beschwerdebegründung lediglich gegen die die Hoffolge betreffende Anordnung des Landwirtschaftsgerichts gewandt5 es werde dort ausschließlich vorgetragen, die Beteiligte zu 1) sei nicht wirtschaftsfähig. Uber die bürgerlich-rechtliche Erbfolge enthalte der Schriftsatz kein Wort. Die in diesem Umfang aufrechterhaltene Beschwerde sei unzulässig. Es fehle an einer Beschwer des Beteiligten zu 2). Dieser sei nicht der nach dem Gesetz nächstberufene Hoferbe. Deshalb genüge zur Bejahung der Beschwer der von ihm vorgetragene Sachverhalt nicht. Denn unterstelle man diesen als richtig, so sei der Beteiligte zu 2) gleichwohl nicht als der nächstberufene Hoferbe zu erkennen. Beim Ausscheiden der Antragstellerin (Beteiligte zu 1) kämen nämlich deren Kinder gemäß §§ 5, 6 HöfeO in Verbindung mit §§ 1924 Abs. 3, 2o69 BGB als mögliche Hoferben in Betracht. Der Umstand, daß der jüngste Sohn (in WflHHHHB gilt Jüngstehrecht) beim fode des Erblassers erst 12 Jahre alt gewesen sei, besage nichts gegen seine Hoferbenfähigkeit (§6 Abs. 6 HöfeO). Aber wenn auch diese beiden Kinder als Hoferben ausfielen, so käme doch der jüngste Bruder des Beteiligten zu 2), nämlich der Beteiligte zu 3) zunächst als Hoferbe in Betrachte Dieser sei immerhin Bauernsohn und als solcher aufgewachsen.» Sein jetziger Beruf als kaufmännischer Angestellter ergebe nicht ohne weiteres seine Wirtschaftsunfähigkeit zur Zeit des Erbfalles. Der Antragsgegner habe auch trotz eines Hinweises auf diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet, sein Bruder sei zur Zeit des Erbfalles wirtschaftsunfähig gewesen. Er habe lediglich erklärt, er selbst sei Hoferbe geworden, aus diesem Gr runde nicht nur am Verfahren beteiligt, sondern auch beschwerdeberechtigt. Biese Beurteilung der Sachlage ändere sich nicht dadurch, daß der Beteiligte zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 1967 vorgetragen habe, er habe den Erbvertrag vom 9» April 1964 angefochten. Es sei schon zweifelhaft, ob er zur Anfechtung befugt sei. Die Anfechtung könnte aber hur den Erfolg haben, daß die Beteiligte zu 1) als Hoferbin ausfiele. Dann aber kämen wiederum ihre Kinder, unter Umständen ihr Bruder Hermann, als Hoferbe in Betracht. II o Biesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) formund fristgerecht mit der Rechtsbeschwerde angefochten und dazu ausgeführt: Bas Beschwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Beschwerde lediglich das HoffolgeZeugnis betreffe; das sei irrig. Einer Begründung habe die sofortige Beschwerde überhaupt nicht bedurft. Aus dem Umstand, daß er den Erbvertrag angefochten habe, sei auch zu ersehen, daß eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Erteilung des Hoffolgezeugnisses nicht gegeben sei. Bas Recht zur Anfechtung des Erbvertrages stehe ihm zu. Ihn treffe keine Bev/eislast, daß sein Bruder wirtschaftsunfähig sei; es reiche aus, wenn er behaupte, er (Beteiligter zu 2) sei der nach dem Gesetz zunächst berufene Hoferbe. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 24 Abs, 2 Nr, 2 Lv/VG), sie ist aber nicht begründet. Ohne Rechtsirrtum hat das Beschwerdegericht die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2) verneint. Die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses, die das Beschwerdegericht gebilligt hat, würde das Recht des Antrag-stellers verletzen, wenn aus seinem Beschv/erdeVorbringen sich schlüssig ergeben würde, daß nicht die Antragstellerin, sondern er selbst (Beteiligter zu 2) der kraft Gesetzes (§§5? 6 HöfeO) berufene Hoferbe seines Vaters geworden sei. Das läßt sich aber, wie schon das Beschwerdegericht ausgeführt hat-, aus seinem Vortrag nicht entnehmen. Mit der für das Beschwerdevorbringen als richtig zu unterstellenden Behauptung der Wirtschaftsunfähigkeit der Beteiligten zu 1) ist für den Beteiligten.zu 2) der Weg zu dem Hoferben noch nicht frei geworden, Fällt die zur Hoferbin kraft Erbvertrages berufene Beteiligte zu 1) aus, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Erblasser ihren Sohn (Tochter) als Ersatzerben für den Hof bestimmt hat. Die Tochter scheidet nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 2) aus. Daß der Sohn beim Erbfall erst 12 Jahre alt war, steht der Annahme der Wirtschaftsfähigkeit nicht unbedingt entgegen (§ 6 Abs, 6 HöfeO), Selbst wenn sich aber aus dem Vorbringen des Beteiligten zu 2) entnehmen ließe, daß der ganze Stamm der Beteiligten zu 1) als Hoferbe ausfalle, so wäre noch nicht die Hoferbeneigenschaft des Beteiligten zu 2) dargetan. Denn dann schieden zwar die Antrag-stellerin und ihre Kinder aus, aber der Bruder Hermann wäre als jüngster Sohn kraft Gesetzes zunächst der Hoferbe. Warum dieser als Hoferbe ausscheidet, hat der Antraggegner nicht erläutert. Fehlt es sonach an einem Beschwerdevorbringen, das schlüssig das Hoffolgerecht des Beteiligten zu 2) und damit eine Verletzung dieses Rechts durch den angefochtenen Beschluß erkennen läßt, so ist die sofortige Be schv/erde zu Recht als unzulässig verworfen worden. Soweit sich die Rechtsbeschwerde damit befaßt, daß mit der sofortigen Beschv/erde entgegen der Auffassung des Öber-landesgerichts auch die Ausstellung eines Erbscheins hinsichtlich des hoffreien Vermögens des Erblassers angefochten worden sei, und soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe den Sachverhalt nicht richtig gewürdigt, ist der Senat zu einer Rachprüfung nicht in der Lage» Insoweit liegt überhaupt keine Entscheidung des Beschwerdegerichts bisher vor; dieses hat sich lediglich in der Beschwerdebegründung über den Umfang der sofortigen Beschwerde geäußert, aber im Beschlußsatz nicht über die Anordnung des Erbscheins entschieden« Es bleibt dem Rechtsbeschwerdeführer überlassen, gegebenenfalls hierzu noch eine Entscheidung des Beschwerdegerichts herbeizuführen« Br» Augustin Dr„ Piepenbrock Br» Grell