* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

durch den das Anerbangeracht in Garding den Zwillings-brüdorn R®® die Genehmigung erteilte 9 sich gegenseitig zu Anerben auch dann oinsusetsen, wenn der zu dem Anerben eingesetzte Bruder bereits einen Erbhof besitze9 bestimmte Boort RBV in einem eigenhändigen Testament vom 8» Juni 1943 seinen Bruder Jacob zu dem Anerben und für den Fall, daß dieser Einsetzung nicht stattgegeben werden könne, seinen Bruder Theodor zu dem Anerben seines Erbhofes« Jacob R(BB errichtete ein entsprechendes Testament hinsichtlich des TJ^^er Hofes zugunsten seines Zwillingsbrudero Peert und bestimmte zu dem Ersatzerben seinen Neffen Tete den Sohn seines verstorbenen Bruders Amandus« Piesco Testament hat Jacob RBB später vernichtet-« März 1946 setzten die Zwillingsbrüder unter Bezugnahme auf den Beschluß des Anerbengerichts vom 18« Mai 1934 sich gegenseitig zu Anerben ein und bestimmten dazu folgendes: uPie Einsetzung zu Anerben erfolgt derart, daß der Längstlebende von uns dann beide Erbhöfe besitzen soll«, Pie Vereinigung beider Erbhöfe ist jedoch nur eine vorübergehende« Bei dem nächsten Erbfall sollen die Erbhöfe getrennt auf gesetzliche Anerben vererbt werden (§ 42 III der Erbhoffortbildungsver-ordnung vom 30*9 ° 1943) <» Hnd zwar bestimmen wir zu dem Anerben für den Hof und das ganze Land unseren Neffen Tete Hoffolgezeugnisses vom 24» Januar 1949 wurde Theodor am 19 o Mai 1949 als Eigentümer de3 KBBBcr Hofes im Grundbuch eingetragen» Her Antragsgegner hat den Hof von seinem verstorbenen Vater geerbte Am 22 o Februar 1949 errichtete Jacob ein notarielles Testament, das folgenden Wortlaut hat: "In dem Erbvertrag habe ich bestimmt, daß nach meinem Tode mein Neffe Tete RfflK siein Erbe sein soll» Ich hebe diese Bestimmung auf und bestimme im nachstehenden, wie es nach meinem Tode gehalten werden soll» Zu dieser Abänderung bin ich berechtigt„ Mein Bruder und ich wollten durch den Erbvertrag lediglich sicherstollen, daß unsere beiden Höfe, solange einer von uns beiden lebte, in der Hand des Überlebenden bliebe„ Wir haben jedoch nicht die Absicht gehabt, uns gegenseitig darüber Vorschriften zu machen, was für die Zeit nach dem Tode des Längstlebenden der einzelne über seinen Hof bestimmte« Wir waren uns nur darüber einig, daß beide Höfe unter allen Umständen der Familie erhalten bleiben sollten0 Ich bestimme daher, daß mein Erbe mein Bruder der Architekt Georg RBIB in FHHH sein soll» Meinen Schwestern Sophie und Elisabeth vermache ich für die Bauer ihres Lebens die Nutznießung des P{ Landes zu je 1/2» 1952 starb Jacob In einem früheren Verfahren (LwH 121/52 AG- Garding) hat der Bauer Tete Rp^ beantragt, festzuotellen, daß er nach dem Tode seines Bruders Jacob R^^P Hof erbe des Mer Hofes geworden sei, während Georg (Antrag- steller) die Feststellung beantragt hat, daß der Hof in Tflppihm als Hoferben zugefallen seio Bas Amtsgericht hat dem Antrag des Bauern Tete RP|p entsprochene Auf die sofortige Beschwerde des Georg hat das Oberlandes- gericht festgestellt, daß Georg R^^p Hoferbe des Tatinger Hofes geworden seio Die hiergegen gerichtete Rcchtsbe-schwerde des Bauern Tete fp^p hat der Senat durch Beschluß vom 8o November 1955 (V BLw 22/55) zurückgev/iesen0 Im gegenwärtigen Verfahren beantragt der Erbe des Hofes, der Architekt Georg R(pp, die Genehmigung der in dem Erbvertrag vom 8» März 1946 enthaltenen Verfügung über das zu dem er Hof gehörende Land, das nach dem Erbvertrag der Bauer Tete Rp|^ neben dem T^^^er Hof erhalten sollte<> Der Antragsteller ist der Auffassung, daß der Erbfall nach Beert beim Inkraft- treten der Höfeordnung noch nicht geregelt gewesen sei, weil die Bauernfähigkeit des zu dem Anerben des Kpp^er Hofes eingesetzten Theodor R^^l nicht ohne weiteres festgestanden habe« Infolgedessen seien auf den Erbfall die Bestimmungen der Höfeordnung anzuwenden und für die Genehmigung der Verfügung über das ^and die zur Zeit geltenden Grundstücksverkehrsvorschriften maßgebend«> über die Rechts-gültigkeit der Verfügung sei im Genehmigungsverfahren nicht zu entscheiden Georg R^pp hat deshalb beantragt, die letztwillige Verfügung der Zwillingsbrüder BJ^^ von 80 März 1946 zu genehmigen, soweit sie sich auf das Land in Größe von 11,4857 ha bezieht«. Er hält die Verfügung über das Poppen-büller Land für unwirksam, weil der ganze Erbvertrag und damit auch die landzuwendung nach dem Reichserhofgesetz zu beurteilen sei-, wonach Landvermächtnisse unzulässig gewesen seien* wenn ob sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt, der Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts (§ 16 Abs» 1 HöfeÖ)» Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Genehmigungs- und Zustiramungsverfahren - von Ausiiahmefallen abgesehen - die privatrechtliche Wirksamkeit des zugrunde- 326 mit Hinweis auf weitere Entscheidungen)e Diese Rechtsauffassung liegt auch den angefochtenen Beschluß zugrundeo Has Beschwerdegericht hat dem Vermächtnis wegen offensichtlicher Nichtigkeit die Genehmigung versagte Her Nachprüfung im Rechtsbeschwerdevorfahren unterliegt deshalb lediglich die Präge, ob das Grundstücksvermlichtnio unwirksam ist 0 wie das Oberlandesgericht zutreffend auoführt, nach der Rechtsprechung des Senats darauf an, ob beim Inkrafttreten der Höfeordnung eine klare Entscheidung über die Person des Anerben bei Kenntnis der Sachund Rechtslage ohne weiteres möglich war» Bas Beschwerdegericht hat diese Frage bejaht» Es führt dazu nach Darlegung des Werdegangs des Antragstellers und seines Bruders Theodor aus, die beiden Brüder hätten die gleiche Entwicklung durchlaufen und nach dem Vortrag des Antragstellers gegenseitig ihre Bauernfähigkeit nie in Zweifel gezogen» Bas Oberlandesgericht kommt danach zu dem Ergebnis? daß Theodor die gleichen Fähigkeiten zur Bewirtschaftung eines Marschhofes erworben habe wie der Antragsteller und daß er deshalb in Bezug auf den von seinem Bruder Beert hinterlasscn.cn Katinger Hof bauernfähig gewesen sei? 2o Dem Beschwerdegericht ist auch darin zuzustimnen, daß 5 wenn der Erbfall nach Deert den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes unterliegt, der ganze Nachlaß nach Erbhofrecht abzuwickeln ist» Infolgedessen muß auch die Rechtswirksamkeit de3 Vermächtnisses nach den Vorschriften des Reichserbhofgesetzes beurteilt werden (vglQ Lange/V/ulff s HöfeO 5» Aufl» Anm» 286 mit Hinweisen auf Schrifttum und Rechtsprechung)» Die Bedenken der Rechts-beochwerde hiergegen vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen» 5» Das Oberlandesgericht hält das Grundstücksvermächtnis für unwirksam, weil nach dem Reichserbhofgesetz Vermächtnisse zu Lasten des Erbhofes nur im Rahmen der Regelung von Versorgungsansprüchen der Kinder oder des überlebenden Ehegatten zulässig gewesen seien, ein solcher lall hier jedoch nicht vorliegeo Nach § 24 Abs» 1 REG konnte der Erblasser die Erbfolge kraft Anerbenrechts durch Verfügung von lodes wegen nicht ausschließcn oder beschränken0 Die Verfügung über das ^ Land stellte eine unzulässige Beschränkung der Erbfolge kraft Anerbenrechts dar, die auch mit Genehmigung des Anorbengerichts nicht wirksam werden konnte» Der Eigentümer eines Erbhofes war zwar nicht gehindert, durch Verfügung von lodes wegen die Versorgung der Abkömmlinge und des überlebenden Ehegatten im Rahmen des § 24 sowie der §§ 30 und 3t REG näher zu regeln (EEKG 3, 135s 139) ° Eine solche Regelung jedoch, wenn sie über die in diesen Vorschriften bestimmten Grenzen hinausging, unzulässig und unwirksame Tor Rechtsbe-schwerde ist allerdings zuzugeben, daß unter der Geltung des Erbhofrechts eine Landzuwendung an ein Kind zu dem Zwecke der Ausstattung nicht ausgeschlossen war« Nach der Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts (REHG 4?

Zitierte Normen: § 58 LVO
HofErbvertragGenehmigungVerfügungJacobAnerbeBruderErbfallErbhof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i
BESCHLUSS
V_BI
in der Landwirtschaftssache
 des Architekten Georg
M
weg
 Antragstellers 3 Beschwerde- und Hechtsbeschwerde-führerSj
- vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
den Architekten fete R
m
Antragsgegnerp Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-gegner.
vertreten durch die Rechtsanv/älte Br o	in
 und
*■* o
2 -
Dor Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom ?0o Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 AugU3tin5 der Bundesrichter Dr» Piepenbrock und Dr0 Grell sowie der landv/irtschaftlichen Beisitzer Lechler und Lindemann
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerdc gegen den Beschluß des 3o Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen -■ des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 100 Dezember 1964 wird auf Kosten des Antragstellers? der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Hechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftsv/ert für das Hechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt 0
G r ü n d e; Io
 Die unverheirateten Zwillingsbrüder Deert und Jacob H0i aus	waren	je	zur	Hälfte	Miteigentümer	eines
 Hofes in	Größe	von	52,3038	ha	und	eines	Hofes
 in Kating in Größe von 41,2958 ha» Durch Vertrag vom Io Juli 1919 setzten sie sich dahin auseinander? daß
 
Jacob	Alleineigentümer	des	Hofes in T^^Jpp Beert
 Alleineigentümer des Hofes in	wurde0 Beide
 Besitzungen wurden beim Inkrafttreten des Beiehserbhof-gesotzos Erbhöfe und sind jetzt Höfe im Sinne der Höfeordnung o Im Jahre 1936 wurden die in	gelegenen
 Ländereien der Zwillingsbrüder in der Weise aufgetcilt, daß 11?4857 ha dem Hof in	und der Best dem Hof in
 zugewiesen wurden* Außerdem fielen an den Hof noch 5?9179 ha Land in	Wh	so	daß	der	Hof
 die jetzige Größe von 58?6994 ha erhielt.,
Aus der Ehe der Eltern der Zwillingsbrüdor sind außer zwei verheirateten Töchtern noch drei Söhne hervorgcgangon:
Io Amandus, gebo am	1875? verstorben am SB
1941 o Sein ältester Sohn? der Bauer Tete gebo am HHHHHHI 1905» ist verheiratet und hat einen Sohn0 Durch Übergabevertrag vom 27« September 1947 hat er einen etwa 75 ha großen Hof in	erworben»
2* Theodor, Architekt in 878 p verstorben am	1959
'etcp der Architekt ist (Antragsgegner)
jp gebe am Er hat einen Sohn namens
3c Georgp Architekt in (Antragsteller)„
gebo
 Auf Grund eines (unwirksamen) Beschlusses vom 18» Mai 1934? durch den das Anerbangeracht in Garding den Zwillings-brüdorn R®® die Genehmigung erteilte 9 sich gegenseitig zu Anerben auch dann oinsusetsen, wenn der zu dem Anerben eingesetzte Bruder bereits einen Erbhof besitze9 bestimmte Boort
J
 
RBV in einem eigenhändigen Testament vom 8» Juni 1943 seinen Bruder Jacob zu dem Anerben und für den Fall, daß dieser Einsetzung nicht stattgegeben werden könne, seinen Bruder Theodor zu dem Anerben seines Erbhofes« Jacob R(BB errichtete ein entsprechendes Testament hinsichtlich des TJ^^er Hofes zugunsten seines Zwillingsbrudero Peert und bestimmte zu dem Ersatzerben seinen Neffen Tete	den
 Sohn seines verstorbenen Bruders Amandus« Piesco Testament hat Jacob RBB später vernichtet-«
In einem Erbvertrag vom 8. März 1946 setzten die Zwillingsbrüder unter Bezugnahme auf den Beschluß des Anerbengerichts vom 18« Mai 1934 sich gegenseitig zu Anerben ein und bestimmten dazu folgendes:
uPie Einsetzung zu Anerben erfolgt derart, daß der Längstlebende von uns dann beide Erbhöfe besitzen soll«, Pie Vereinigung beider Erbhöfe ist jedoch nur eine vorübergehende« Bei dem nächsten Erbfall sollen die Erbhöfe getrennt auf gesetzliche Anerben vererbt werden (§ 42 III der Erbhoffortbildungsver-ordnung vom 30*9 ° 1943) <» Hnd zwar bestimmen
 wir zu dem Anerben für den
 Hof und das
 ganze	Land	unseren	Neffen	Tete
RBBB, Löndmann^geboren am ÜB« 190 5? z in Pänemark, und zu demAnerbex^ü^den K(
Hof und das ganze
 ren Bruder Architekten TheodorHHBI in P^H An die Stelle eines der beiden nach uns eingesetzten Anerben soll dessen als Anerbe berufener Erbe treten«u
Peert RBV starb am	1946«	In	einem notariell
 beglaubigten Schieiben an das Amtsgericht - Nachlaßgericht -vom 22« Oktober 1946 erklärte Jacob RBHi unter Hinweis auf den Erbvertrag vom 8« März 1946, daß er die Erbschaft nach seinem verstorbenen Bruder Peert ausschlage« Auf Orund eines
 
Hoffolgezeugnisses vom 24» Januar 1949 wurde Theodor
 am 19 o Mai 1949 als Eigentümer de3 KBBBcr Hofes im Grundbuch eingetragen» Her Antragsgegner hat den Hof von seinem verstorbenen Vater geerbte
 Am 22 o Februar 1949 errichtete Jacob	ein
 notarielles Testament, das folgenden Wortlaut hat:
"In dem Erbvertrag habe ich bestimmt, daß nach meinem Tode mein Neffe Tete RfflK siein Erbe sein soll» Ich hebe diese Bestimmung auf und bestimme im nachstehenden, wie es nach meinem Tode gehalten werden soll» Zu dieser Abänderung bin ich berechtigt„ Mein Bruder und ich wollten durch den Erbvertrag lediglich sicherstollen, daß unsere beiden Höfe, solange einer von uns beiden lebte, in der Hand des Überlebenden bliebe„ Wir haben jedoch nicht die Absicht gehabt, uns gegenseitig darüber Vorschriften zu machen, was für die Zeit nach dem Tode des Längstlebenden der einzelne über seinen Hof bestimmte« Wir waren uns nur darüber einig, daß beide Höfe unter allen Umständen der Familie erhalten bleiben sollten0
Nachden^g^y^ieffe Tete	den Hof von
 in	erhalten	hat,	wünsche ich nicht,
 daß er auch meinen Hof erhält» Beide Höfe zusammen machen über hundert Hektar aus» Es besteht die Gefahr einer ganzen oder teilweisen Enteignung. Mein Neffe Tete RBH ist zudem nicht verheiratet, so daß ich den Verbleib des Hofes nicht übersehen kann»
Ich bestimme daher, daß mein Erbe mein Bruder der Architekt Georg RBIB in FHHH sein soll» Meinen
 Schwestern Sophie und Elisabeth vermache ich für die Bauer ihres Lebens die Nutznießung des P{ Landes zu je 1/2»
Ich richte an meinen Neffen Tete	die aus-
drückliche Bitte, diesen meinen letzten Willen anzuerkennen«"
- 6
1952 starb Jacob
 In einem früheren Verfahren (LwH 121/52 AG- Garding) hat der Bauer Tete Rp^ beantragt, festzuotellen, daß er nach dem Tode seines Bruders Jacob R^^P Hof erbe des Mer Hofes geworden sei, während Georg	(Antrag-
 steller) die Feststellung beantragt hat, daß der Hof in Tflppihm als Hoferben zugefallen seio Bas Amtsgericht hat dem Antrag des Bauern Tete RP|p entsprochene Auf die sofortige Beschwerde des Georg	hat das Oberlandes-
gericht festgestellt, daß Georg R^^p Hoferbe des Tatinger Hofes geworden seio Die hiergegen gerichtete Rcchtsbe-schwerde des Bauern Tete fp^p hat der Senat durch Beschluß vom 8o November 1955 (V BLw 22/55) zurückgev/iesen0
Im gegenwärtigen Verfahren beantragt der Erbe des
 Hofes, der Architekt Georg R(pp, die Genehmigung der in dem Erbvertrag vom 8» März 1946 enthaltenen Verfügung über das zu dem	er	Hof	gehörende
 Land, das nach dem Erbvertrag der Bauer Tete Rp|^ neben dem T^^^er Hof erhalten sollte<> Der Antragsteller ist der Auffassung, daß der Erbfall nach Beert	beim	Inkraft-
treten der Höfeordnung noch nicht geregelt gewesen sei, weil die Bauernfähigkeit des zu dem Anerben des Kpp^er Hofes eingesetzten Theodor R^^l nicht ohne weiteres festgestanden habe« Infolgedessen seien auf den Erbfall die Bestimmungen der Höfeordnung anzuwenden und für die Genehmigung der Verfügung über das	^and	die zur Zeit geltenden
 Grundstücksverkehrsvorschriften maßgebend«> über die Rechts-gültigkeit der Verfügung sei im Genehmigungsverfahren nicht zu entscheiden Georg R^pp hat deshalb beantragt, die letztwillige Verfügung der Zwillingsbrüder BJ^^ von 80 März 1946 zu genehmigen, soweit sie sich auf das Land in Größe von 11,4857 ha bezieht«.
Der Antragsgegner hat Zurückweisung de3 Genehmigungen antrages beantragt. Er hält die Verfügung über das Poppen-büller Land für unwirksam, weil der ganze Erbvertrag und damit auch die landzuwendung nach dem Reichserhofgesetz zu beurteilen sei-, wonach Landvermächtnisse unzulässig gewesen seien*
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die beantragte Genehmigung verweigert<> Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg» Mit der (vom Ober-landesgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Genehmigungsantrag weiter0 Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung d03 Rechtsmittels0
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäfS § 24 Abs» 1 LwVG zulässig, jedoch nicht begründet»
Die in dem Erbvertrag vom 8» März 1946 enthaltene Verfügung über die Zuwendung des	an
 den zu dem Anerben bestimmten Bauern lete R^|B stellt 3ich als ein Vermächtnis des Deeri	dar» Grundstückcvcr-
mächtnissc, die landwirtschaftliche Grundstücke betreffen,
 bedürfen nach geltendem Recht der Genehmigung nach den Vorschriften des Grundctückverkehrsgesetzeo (§ 2) und.
wenn ob sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt, der Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts (§ 16 Abs» 1 HöfeÖ)» Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Genehmigungs- und Zustiramungsverfahren - von Ausiiahmefallen abgesehen - die privatrechtliche Wirksamkeit des zugrunde-
- 8
liegenden Rechtsgeschäfts nicht zu prüfeno Hur bei offensichtlicher Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kann die Genehmigung oder Zustimmung versagt werdeno Hie Berücksichtigung einer offensichtlichen Nichtigkeit beruht auf dem Grundsatz einer gesunden Prozeßökonomie, der es nicht zuläßt 9 das Gericht zu nötigen, eine für die Rechtsstellung der Beteiligten offensichtlich bedeutungslose Genehmigung oder Zustimmung zu erteilen (Beschluß des Senats vorn 22 0 September 1953? V BLw 53/53? RdL 1953? 326 mit Hinweis auf weitere Entscheidungen)e Diese Rechtsauffassung liegt auch den angefochtenen Beschluß zugrundeo Has Beschwerdegericht hat dem Vermächtnis wegen offensichtlicher Nichtigkeit die Genehmigung versagte Her Nachprüfung im Rechtsbeschwerdevorfahren unterliegt deshalb lediglich die Präge, ob das Grundstücksvermlichtnio unwirksam ist 0
I» Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die Erbfolge nach Heert R^Hfe nach den Vorschriften des Reichserbhofgesetzes zu beurteilen ist» Erbfälle unterliegen grundsätzlich dem im Zeitpunkt des Erbfalles geltenden Recht«, Hies gilt auch für einen Erbfall, der unter der Geltung des Erbhofrechts eingetreten ist (§ 58 Abs* 1 LVO)* Die Erbfolge nach Heert RfllP richtet sich deshalb nach den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes, es sei denn, daß ein ungeregelter Erbfall im Sinne des § 58 Abs» 2 LVO vorliegt, auf den rückwirkend die Vorschriften der Höfeordnung Anwendung finden«» Nach § 58 Abs» 2 Buchsto a LVO, der hier allein in Betracht kommt, sind für einen unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes eingetretenen Erbfall die Bestimmungen der HofeOrdnung maßgebend, wenn bei deren Inkrafttreten der Anerbe nicht oder noch nicht endgültig feststendo Einen solchen Pall hält das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum nicht für gegebene
 
Der Senat hat bereits im Beschluß vom 8. November 1955 (V BLw 22/55) die Erbfolge nach Deert Rieve erörtert» Jacob Rieve schied danach gemäß § 25 Abs» t REG als Anerbe nach seinem Zwillingsbruder aus? weil er bereits einen Erbhof hatte und der Beschluß vom 18» Mai 1934-? durch den da3 Anerbengericht den Zwillingsbrüdern die Genehmigung erteilt hatte? sich gegenseitig als Anerben einzusetsen? wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des Reicheerbhofgesetzes wirkungslos war» Das Anerbengericht konnte zwar nach § 42 Abs» 1 der am 1» Oktober 1945 in Kraft getretenen Erbhoffortbildungsverord-nung auf Antrag des Erblassers oder des Anerben? der nach § 22 Abs» 1 REG ausschied? bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Erbfolge in einen weiteren Erbhof zulassen» Jacob	hat	jedoch auf dieses Antragsrecht verzichtete
 Das Oberlandesgericht hat nämlich die Ausschlagungcerklärung vom 22o Oktober 1946? wenn sie als Ausschlagung de3 Erbhofes gemäß § 29 REG keine Wirksamkeit erlangt haben sollte5 ebenso wie in dem früheren Verfahren dahin gewürdigt? daß Jacob R^Hfc zu erkennen gegeben habe? er werde die Genehmigung zu dem Erwerb des	Hofes niemals
 beantragen» Diese Auslegung ist? wie der Senat bereits in dem vorbezeichneten Beschluß vom 8» November 1955 ausgeführt hat? frei von Bechtsirrtunio Mit der Klarstellung? daß Jacob	als Anerbo de3	Hofes ausschied?
stand die Unwirksamkeit seiner Anerbenbestimmung endgültig fest» Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu der Drage? ob und wann die Ausschlagungcerklarung beim Amtsgericht oder Anerbengericht eingegangen ist? geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß? weil es für die Entscheidung ohne Bedeutung ist? ob und aus welchen Gründen eine wirksame Ausschlagung des Erbhofes zu verneinen ist»
- 10 ~
Das Beschwerdegericht hat auch geprüft? oh der Erbfall etv/a deshalb ungeregelt gewesen sei? weil Zweifel an der Bauernfähigkeit des Theodor R^|^ bestehen konnten«, Bei der Beantwortung der Frage? ob der Anerbe im Sinne des § 58 Abs, 2 Buchsto a LVO feotstand oder nicht, kommt es? wie das Oberlandesgericht zutreffend auoführt, nach der Rechtsprechung des Senats darauf an, ob beim Inkrafttreten der Höfeordnung eine klare Entscheidung über die Person des Anerben bei Kenntnis der Sachund Rechtslage ohne weiteres möglich war» Bas Beschwerdegericht hat diese Frage bejaht» Es führt dazu nach Darlegung des Werdegangs des Antragstellers und seines Bruders Theodor aus, die beiden Brüder hätten die gleiche Entwicklung durchlaufen und nach dem Vortrag des Antragstellers gegenseitig ihre Bauernfähigkeit nie in Zweifel gezogen» Bas Oberlandesgericht kommt danach zu dem Ergebnis? daß Theodor	die gleichen
 Fähigkeiten zur Bewirtschaftung eines Marschhofes erworben habe wie der Antragsteller und daß er deshalb in Bezug auf den von seinem Bruder Beert hinterlasscn.cn Katinger Hof bauernfähig gewesen sei? zu demal da auch die Kreislandv/irt-schaftsbehörde seine Bauernfähigkeit bejaht habe» Biese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum» Die Rechtsbeschwerde hat hiergegen auch keine begründeten Einwendungen erhoben»
Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde ? das Oberlandes-gericht habe übersehen? daß? selbst wenn auf Grund der Aus-eehlagungserklärung der Erbfall nach Beert Hieve eine Regelung gefunden habe? diese Regelung nicht vollständig gewesen sei; denn der Erbvertrag habe noch weitere Bestimmungen über die Nachlaßregelung? insbesondere über die Verteilung dos Landes auf beide Höfe, enthalten» Solange die Verteilung der Ländereien gemäß dem Erbvertrag nicht stattgefunden habe;
soi der Nachlaß noch nicht geregelt» Bei diesen Ausführungen übersieht die Rechtsbeschwerdo, daß es für die Erage, ob ein Erbfall geregelt ist oder nicht, allein auf die Erbfolge ankommtö
2o Dem Beschwerdegericht ist auch darin zuzustimnen, daß 5 wenn der Erbfall nach Deert	den	Bestimmungen
 des Reichserbhofgesetzes unterliegt, der ganze Nachlaß nach Erbhofrecht abzuwickeln ist» Infolgedessen muß auch die Rechtswirksamkeit de3 Vermächtnisses nach den Vorschriften des Reichserbhofgesetzes beurteilt werden (vglQ Lange/V/ulff s HöfeO 5» Aufl» Anm» 286 mit Hinweisen auf Schrifttum und Rechtsprechung)» Die Bedenken der Rechts-beochwerde hiergegen vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen»
5» Das Oberlandesgericht hält das Grundstücksvermächtnis für unwirksam, weil nach dem Reichserbhofgesetz Vermächtnisse zu Lasten des Erbhofes nur im Rahmen der Regelung von Versorgungsansprüchen der Kinder oder des überlebenden Ehegatten zulässig gewesen seien, ein solcher lall hier jedoch nicht vorliegeo
 Nach § 24 Abs» 1 REG konnte der Erblasser die Erbfolge kraft Anerbenrechts durch Verfügung von lodes wegen nicht ausschließcn oder beschränken0 Die Verfügung über das
^ Land stellte eine unzulässige Beschränkung der Erbfolge kraft Anerbenrechts dar, die auch mit Genehmigung des Anorbengerichts nicht wirksam werden konnte» Der Eigentümer eines Erbhofes war zwar nicht gehindert, durch Verfügung von lodes wegen die Versorgung der Abkömmlinge und des überlebenden Ehegatten im Rahmen des § 24 sowie der §§ 30 und 3t REG näher zu regeln (EEKG 3, 135s 139) ° Eine solche Regelung
t ’} *“i v»
».gI
- 12 •
/
/
jedoch, wenn sie über die in diesen Vorschriften bestimmten Grenzen hinausging, unzulässig und unwirksame Tor Rechtsbe-schwerde ist allerdings zuzugeben, daß unter der Geltung des Erbhofrechts eine Landzuwendung an ein Kind zu dem Zwecke der Ausstattung nicht ausgeschlossen war« Nach der Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts (REHG 4? 275, 280 mit Hinweis auf weitere Entscheidungen) konnte jedoch nui* in besonderen Ausnahmefällen die Ausstattung eines Kindes durch LandZuteilung zugelassen werden« Einer Stellungnahme zu der Frage«, ob eine Landzuwendung überhaupt durch Verfügung von fodes wegen angeordnet werden konnte oder ob hierzu gemäß § 37 Abs«, 2 REG ein Veräußerungsvertrag (Übergabevertrag) erforderlich war (vgl0 dazu Vogels,
REG 4o Auf 1 o § 24 Anm» 6 Abs» 3; Wöhrmann, REG 3o Auflo § 24 Anm.- 12 letzter Absatz; LEKG Cello EHRspr § 24 REG Nr« 2 und 6;, bedarf es im gegenv/ärtigen Verfahren nicht, weil die in dem Erbvertrag vorgesehene Lendabgabe nicht der Regelung von Versorgungsansprüchen diente, es sich vielmehr darum handelte, daß bestimmte Grundstücke von einem Erbhof abgetrennt und einem anderen Erbhof zuge-toilt werden sollten* Eine Anwendung des § 27 Abs« 2 EHRV, der die Möglichkeit vorsah, daß einzelnen feilen eines Erbhofes die Erbhofeigenschaft entzogen wurde, kam nach Lage der Sache nicht in Betracht»
Dem Beschwerdegericht ist deshalb darin zuzustimmen, daß das Grundstücksvermächtnis offensichtlich unwirksam war o
4* Die Hechtsbeschwerde mußte somit als unbegründet zurüekgewiesen werden0
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34? 45 Lv/VG-0
Drc Augustin
 Drö Piepenbrock
 Dt* Grell