Die gerichtlichen Entscheidungen in Grundstücks-verkohrssachen sind der Genehmigungsbehörde und nicht der ihr übergeordneten Behörde zuzustellen. November 1963 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise beantragt, ihm gegen die Versäumung der Besohwcr-defrist V/iedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. 1« Das Oberlandesgericht geht, wenn auch der angefochtene Beschluß keine Ausführungen hierüber enthält, offensichtlich davon aus, daß der Rechtsbeschwerdeführer als die der Goneh-migungsbehörde Übergeordnete Behörde im Sinne des § 32 Abs« 2 Satz 2 Lv/VG in der Passung des § 25 Hr. 4 GrdstVß beschwerdeberechtigt ist. 416) bestimmt, daß die der Genehaigungsbehörde übergeordnete Behörde im Sinne des § 32 Abs. 2 LwVG der Regierungspräsident (Präsident des Verwaltungsbezirks) ist, auf den somit das Beschwerderecht in Grundstücksverkehrssachen übergegangen ist (vgl. 2. Das Oberlandesgericht hält die sofortige Beschwerde für verspätet, weil die Beschwerdefrist, die nach § 9 LwVG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG zv/ei Wochen beträgt und mit der Zustellung der Entscheidung beginnt (§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 FGG), im Zeitpunkt des Eingangs der Be-schwerdoochrift bereits verstrichen gewesen sei. Das Be-schwerdegoricht geht nämlich davon aus, daß die Prist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde mit der Zustellung der Entscheidung des Amtsgerichts an den Bandkreis Wesermarsch zu laufen begonnen habe. Die Ansicht der Hechtsbeschwerde, daß der Beschluß des Amtsgerichts der dem Landkreis Wesermarsch übergeordneten Behörde hätte zugestellt werden müssen und daß erst mit dieser Zustellung die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt werde, findet im Gesetz keine Stütze. Hach § 3 Abs. 1 GrdstVG entscheidet über den Antrag auf Genehmigung im Palle des § 1 Er. 2 LwVG, soweit nicht das Gericht zu entscheiden hat, die nach Landesrecht zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde). Die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden jedoch nach § 9 LwVG im Verfahren' in Landwirtschaftssachen nur insoweit Anwendung, als das Gesetz nichts anderes bestimmt. Diese Vorschrift ist durch § 60 Abs. 2 Nr. 4 LwVG aufgehoben und durch § 32 Abs. 2 LwVG ersetzt worden, wonach gerichtliche Entscheidungen der Landwirtschaftsbehörde zuzustellen waren, während die übergeordnete Behörde berechtigt war, gegen diese Entscheidungen sofortige Beschwerde einzulegen. Unter der Landwirt schaftsbehörde im Sinne des § 32 Abs. 2 LwVG a.P. war, wie der Senat in dem oben erwähnten Beschluß vom 27. 142) vertretene Auffassung, daß, weil das Beschwerderecht nur der übergeordneten Landwirtschaftsbehörde zustehe, die Entscheidungen stets dieser zuzustellen seien, ist von Lsage (Nachtrag zu dem LwVG? Es ist deshalb daran festzuhalten, daß die GrundstücksverkehrsSachen die Entscheidungen des Gerichts nur der Genehmigungsbehörde und nicht der ihr übergeordneten Behörde zuzustellen sind und daß mit der Zustellung an die Genehmigungsbehörde die Beschwerdefrist beginnt (vgl. Unrichtig ist, daß, wie die Reehtsbeschwerde meint, eine Zustellung deriSEntScheidungen an die untere Behörde (Genehmigungsbehörde) der übergeordneten Behörde praktisch die Einhaltung der Prist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht gestatten würde. Die Auffassung, daß mit der Zustellung an die Genehmigungsbehörde die Prist für die sofortige Beschwerde in lauf gesetzt wird, liegt auch dem Runderlaß des Niedersäch3ischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 6» April 1962 zugrunde, in dem (unter III b 2) angeordnet ist, daß der Landkreis (die kreisfreie Stadt) dem Regierungspräsidenten (Präsidenten des Verwaltungsbezirks) unverzüglich nach der Zustellung jeden Beschluß des Landwirtschaftsgerichts, durch den eine Entscheidung des Landkreises (der kreisfreien Stadt) als Landwirtschaften oder Genehmigungsbehörde aufgehoben oder geändert wird, vorzulegen hat und daß nach Möglichkeit der Regierungspräsident^. (Präsident des Verwaltungsbezirks) bereits vor der Zustellung über solche Entscheidungen zu unterrichten ist» Dem Oberlandesgericht ist deshalb darin zuzustimmen, daß die sofortige Beschwerde verspätet eingelegt ist. Nach § 9 LwVG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 PGG ist einem Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. schwerde jedoch, daß nicht nur das gesamte übrige Schrifttum und die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, soweit sie veröffentlicht ist, sondern vor allem der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 27. April 1954 eine gegenteilige Auffassung vertreten haben, daß nach der Neufassung des § 32 LwVG-die Rechtslage eindeutig ist und auch der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in seinem Runderlaß vom 6. April 1962 davon ausgeht, daß eine Zustellung der Entscheidungen an die übergeordnete Behörde nicht vorgesehen ist, die Beschwerdefrist vielmehr durch die Zustellung der Entscheidung an die Genehmigungsbohörde in Lauf gesetzt wird» Es Rann deshalb, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht angenommen werden, daß der Beschwerdeführer ohne ein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen 3ei»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein XiwVGr § 32 Abs. 2 Satz 1 idF des § 25 Nr» 4 GrdstVG Die gerichtlichen Entscheidungen in Grundstücks-verkohrssachen sind der Genehmigungsbehörde und nicht der ihr übergeordneten Behörde zuzustellen. BGH, Beschl. vo 30. Juni 1964 - V BLw 9/64 - OLG Oldenburg SlBXlOth. V BLw 9/64- B e s c h 1 u ß In der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 29. April 1963 (Nr. 254/63 der Urkundenrolle des Notars Br. 2ÄÄ in El“^ Beteiligte: 1. 2. 3. 4. 5. Antragsteller, Beschwerde-Eechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt Br. in El und Beschwerde- und Reohtabesohwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt Br. h.c. in Kfl hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 30. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin sowie der Bundeorichter Br. Piepenbrock und Br. Mattem beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landv/irtschaftssachen -des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 3. Pebruar 1964 v/ird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Der Rechtsbeschwerdeführer hat den Beteiligten zu 1 bis 5 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Geschäftswort für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30 000 DM festgesetzt. Gründe s i.i mm .... I. Durch notariellen Vertrag vom 29» April 1963 haben die Beteiligten zu 1 bis 5 eine im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehende Dandstelle in Größe von 12,3293 ha in der \7eise aufgeteilt, daß der Beteiligte zu 1 5,9498 ha und die Beteiligten zu 3 bis 5. 6,3795 ha zu Miteigentum zu ;je einem Drittel erhalten sollen. Der Landkreis Wesermarsch hat dem Vertrag f"*ie Genehmigung versagt. Auf den Antrag der Vertragsteile auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) den Vertrag genehmigt. Die Entscheidung ist dem Landkreis Wesermarsoh am 19. Oktober 1963 zugost eilt worden. Hiergegen hat der Präsident des Mieder-sächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg mit Schriftsatz vom 19« November 1963, der am 22. November 1963 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise beantragt, ihm gegen die Versäumung der Besohwcr-defrist V/iedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Präsidenten des Niedersäehsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg. Die Beteiligten zu 1 bis 5 haben gebeten, das Rechtsmittel al3 unzulässig zu verwerfen« II. Die Rechtobeschwerde ist gemäß § 24 Abs« 2 Kr« 2 Lv/VG zulässig, jedoch nicht begründet. 1« Das Oberlandesgericht geht, wenn auch der angefochtene Beschluß keine Ausführungen hierüber enthält, offensichtlich davon aus, daß der Rechtsbeschwerdeführer als die der Goneh-migungsbehörde Übergeordnete Behörde im Sinne des § 32 Abs« 2 Satz 2 Lv/VG in der Passung des § 25 Hr. 4 GrdstVß beschwerdeberechtigt ist. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Nach § 32 Abs. 2 Lv/VG a.P. stand das Beschwerderecht in Grundstücksverkehrssachon der der Landwirt-schaftsbehörde übergeordneten Behörde zu. Dies war, wie der Senat im Beschluß vom 27. April 1954 (V BLw 9/54, BGHZ 13, 174 » RdL 1954, 181) ausgeführt hat, in der früheren Britischen Zone die obere Landv/irtSchaftobahü^ia, im Lande Nieder-sachsen die (vorläufige) LandwirtSchaftskammer. Nach dem Inkrafttreten des ^.GrnndMüCkverkehrsgesetzes hat sich die Rechtslage geändert. Nachdem durch § 39 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG die Vorschrift des § 4 Äbs. 2 LVO, der die Landwirtschafts-kammor als obere Landwirtschaftsbehörde bestimmte, aufgehoben istj hat. der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten durch Runderlaß vom 6. April 1962 (NdsMBl 374, abgedruckt bei Wöhrmann, GrdstVG S. 416) bestimmt, daß die der Genehaigungsbehörde übergeordnete Behörde im Sinne des § 32 Abs. 2 LwVG der Regierungspräsident (Präsident des Verwaltungsbezirks) ist, auf den somit das Beschwerderecht in Grundstücksverkehrssachen übergegangen ist (vgl. dazu Wöhrmann, GrdstVG § 25 Nr. 4 Anm. 3 zu § 32 Lv/VG). 2. Das Oberlandesgericht hält die sofortige Beschwerde für verspätet, weil die Beschwerdefrist, die nach § 9 LwVG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG zv/ei Wochen beträgt und mit der Zustellung der Entscheidung beginnt (§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 FGG), im Zeitpunkt des Eingangs der Be-schwerdoochrift bereits verstrichen gewesen sei. Das Be-schwerdegoricht geht nämlich davon aus, daß die Prist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde mit der Zustellung der Entscheidung des Amtsgerichts an den Bandkreis Wesermarsch zu laufen begonnen habe. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Die Ansicht der Hechtsbeschwerde, daß der Beschluß des Amtsgerichts der dem Landkreis Wesermarsch übergeordneten Behörde hätte zugestellt werden müssen und daß erst mit dieser Zustellung die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt werde, findet im Gesetz keine Stütze. Hach § 3 Abs. 1 GrdstVG entscheidet über den Antrag auf Genehmigung im Palle des § 1 Er. 2 LwVG, soweit nicht das Gericht zu entscheiden hat, die nach Landesrecht zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde). Im Lande tfieder-sachsen werden die Aufgaben der Genehmigungsbehörde nach § 36 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern in der Passung vom 16. Mai I960 (GVB1 25) und 29. Oktober 1962 (GVB1 219) und dem Runderlaß des Hiedersäehsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 6. April 1962 von den Landkreisen und kreisfreien Städten duroh einen besonderen Ausschuß (GrundstÜckaverkehrsäusschuß) wahrgenommen. Genehmigungsbehörde war danach im vorliegenden Pall der Landkreis Wesermarsch. Im landwirtsehaftsgericht-liehen Verfahren ist, wenn es sich um die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung handelt, nach § 32 Abs. 1 LwVG n.P. die Genehmigungabehörde zu hören. Ihr sind die Entscheidungen des Gerichts in der Hauptsache zuzustellen (§32 Abs. 2 Satz 1 GVG). Die der Genehmigungsbehörde übergeordnete Be- hörde ist berechtigt, gegen däf&e Entscheidungen die sofortige Beschwerde zu erhoben (§32 Abs. 2 Satz 2 LwVG). Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde, daß gerichtliche Entscheidungen der der Genehmigungsbehörde übergeordneten Behörde als der beschwerdobercchtigten Stelle zugosteilt werden müßten. Es trifft zwar zu, daß, wie die Rechtsbeschwerde ausführt, Entscheidungen in der Regel demjenigen, der beschwer-deberechtigt ist, zuzustellen sind. Dies gilt vor allem für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie sich aus §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 FGG ergibt. Die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden jedoch nach § 9 LwVG im Verfahren' in Landwirtschaftssachen nur insoweit Anwendung, als das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine solche anderweitige Bestimmung enthält § 32 Abs. 2 Lv/VG. Ebensowenig kann die Rechtsbeschwerde sich mit Erfolg darauf berufen, daß § 32 Abs. 2 LwVG a.E. keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthielt, ob die Zustellung an die untere oder obere Landwirtschaftsbehörde zu erfolgen hatte. Die Verfahronsordnung für Landwirtschaftssachen für die frühere Britische Zone (LVO) unterschied zwischen der unteren Landwirtschaftsbahörde und der oberen Landwirtschaftsbehörde (§ 4- LVO). Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen verwendet diese Bezeichnungen nicht. Nach § 30 Abs. 1 LVO waren die Entscheidungen in Grundstücksverkehr ssachen der oberen Landwirtschaftsbehörde zuzustellen, die auch besohwerdeberechtigt war. Diese Vorschrift ist durch § 60 Abs. 2 Nr. 4 LwVG aufgehoben und durch § 32 Abs. 2 LwVG ersetzt worden, wonach gerichtliche Entscheidungen der Landwirtschaftsbehörde zuzustellen waren, während die übergeordnete Behörde berechtigt war, gegen diese Entscheidungen sofortige Beschwerde einzulegen. In der amt- liehen Begründung zu § 32 des Gesetzentwurfs (abgedruckt bei Pritsch, Lv/VG S. 45) heißt es zwar, daß in Abs. 2 die Zustellung der Entscheidungen an die "Landwirtschaftsbe-hörden" geregelt werden werde. Dies besagt jedoch nichts für die Auffassung der Rochtsbeschv/erde. Unter der Landwirt schaftsbehörde im Sinne des § 32 Abs. 2 LwVG a.P. war, wie der Senat in dem oben erwähnten Beschluß vom 27. April 1954 ausgeführt hat, die bisherige untere Landwirtschaftsbehörde zu verstehen (vgl. dazu auch Barnstedt, LwVG § 32 Ahm. 5? Wöhrmann, RdL 1954, 183? WÖhrraann/Herminghausen, LwVG § 32 Anm. 4 und 5s Pritsch, LwVG § 32 Bern. Ill b S. 368 unter 3s ebenso OLG Braunschweig, RdL 1955, 202 und OLG Köln, RdL 1956, 228). Die gegenteilige von Lange/Wulff (LwVG § 32 Anm. Ill S. 142) vertretene Auffassung, daß, weil das Beschwerderecht nur der übergeordneten Landwirtschaftsbehörde zustehe, die Entscheidungen stets dieser zuzustellen seien, ist von Lsage (Nachtrag zu dem LwVG? § 32 zu Anm. III Nr. 2) aufgegeben worden. Durch die Neufassung des § 32 LwVG hat sich die Rechtslage - abgesehen davon, daß die Bezeichnung ‘‘Landwirtschaftsbehörde" durch "Genehmigungsbe-hörde" ersetzt wurde, nicht geändert. Es ist deshalb daran festzuhalten, daß die GrundstücksverkehrsSachen die Entscheidungen des Gerichts nur der Genehmigungsbehörde und nicht der ihr übergeordneten Behörde zuzustellen sind und daß mit der Zustellung an die Genehmigungsbehörde die Beschwerdefrist beginnt (vgl. auch Wöhrmann, GrdstfG § 25 Nr. 4 Anm. 3 zu § 32 LwVG? Pikalo/Bendel, GrdstVG § 22 Anm. E IV 3 S. 1046, § 25 Anm. E IV S. 1086; OLG Koblenz, RdL 1963, 297). Unrichtig ist, daß, wie die Reehtsbeschwerde meint, eine Zustellung deriSEntScheidungen an die untere Behörde (Genehmigungsbehörde) der übergeordneten Behörde praktisch die Einhaltung der Prist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht gestatten würde. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß die Ausübung des Beschwerderechts dadurch erschwert sein kann, daß die Zustellung der Entscheidungen nicht an die beschwerdeberechtigte Behörde erfolgt» Dies ist jedoch kein Grund, von der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung abzuweichen. Die Auffassung, daß mit der Zustellung an die Genehmigungsbehörde die Prist für die sofortige Beschwerde in lauf gesetzt wird, liegt auch dem Runderlaß des Niedersäch3ischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 6» April 1962 zugrunde, in dem (unter III b 2) angeordnet ist, daß der Landkreis (die kreisfreie Stadt) dem Regierungspräsidenten (Präsidenten des Verwaltungsbezirks) unverzüglich nach der Zustellung jeden Beschluß des Landwirtschaftsgerichts, durch den eine Entscheidung des Landkreises (der kreisfreien Stadt) als Landwirtschaften oder Genehmigungsbehörde aufgehoben oder geändert wird, vorzulegen hat und daß nach Möglichkeit der Regierungspräsident^. (Präsident des Verwaltungsbezirks) bereits vor der Zustellung über solche Entscheidungen zu unterrichten ist» Dem Oberlandesgericht ist deshalb darin zuzustimmen, daß die sofortige Beschwerde verspätet eingelegt ist. 3« Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben. Nach § 9 LwVG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 PGG ist einem Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum, der die Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Die Rechtsbesohwerde meint zwar, es könne dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden angerechnet werden., wenn er, zu demal da die Frage, an wen die Zustellung im Palle des § 32 LwVG zu erfolgen habe, höchstriehterlich noch nicht entschieden sei, auf die Ansicht des Kommentars von Lange/Wulff vertraut habe. Dabei übersieht die Rechtebe- schwerde jedoch, daß nicht nur das gesamte übrige Schrifttum und die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, soweit sie veröffentlicht ist, sondern vor allem der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 27. April 1954 eine gegenteilige Auffassung vertreten haben, daß nach der Neufassung des § 32 LwVG-die Rechtslage eindeutig ist und auch der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in seinem Runderlaß vom 6. April 1962 davon ausgeht, daß eine Zustellung der Entscheidungen an die übergeordnete Behörde nicht vorgesehen ist, die Beschwerdefrist vielmehr durch die Zustellung der Entscheidung an die Genehmigungsbohörde in Lauf gesetzt wird» Es Rann deshalb, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht angenommen werden, daß der Beschwerdeführer ohne ein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen 3ei» 4« Die Rechtsbesohwerde mußte somit, da das Ob'eriandes-gericht die sofortige Beschwerde mit Recht als imzulässig verworfen hat, als unbegründet zurüekgewiesen werden» Die KostenentScheidung beruht auf §§ 42 Abs«. 2, 45 Abs» 1 LwVG» Dr» Augustin Dr. Fiepenbrock Dr» Mattern